Kleinunternehmer: Umsatzgrenze steigt ab 2020

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Der Bundesrat hat dem Bürokratieentlastungsgesetz III zugestimmt und damit eine wichtige Erleichterung für Kleinunternehmer möglich gemacht.

Unternehmern mit geringen Einnahmen soll kein übermäßiger bürokratischer Aufwand entstehen. Deshalb gibt es die Kleinunternehmer-Regelung. Der Kleinunternehmer-Status ist dabei an die Höhe des Umsatzes gekoppelt.

Als Kleinunternehmer stellen Sie Ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung und zahlen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt. Im Gegenzug dürfen Sie aber auch keine Vorsteuer abziehen.

  • Bisher galt: Im Vorjahr darf der Umsatz 17.500 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen.

  • Ab 2020 gilt: Im Vorjahr darf der Umsatz 22.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr (wie bisher) voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen.

Vorteile und Nachteile der Kleinunternehmer-Regelung

Für die Kleinunternehmer-Regelung spricht insbesondere der Wettbewerbsvorteil bei Verkäufen an Privatpersonen und Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Dazu kommt der geringere bürokratische Aufwand.

Von Nachteil ist der Kleinunternehmer-Status vor allem dann, wenn hohe, mit Umsatzsteuer belastete Ausgaben anfallen und größere betriebliche Investitionen getätigt werden.

Verzicht auf den Kleinunternehmer-Status ist möglich

Verzichten Sie auf die Kleinunternehmer-Regelung, was jederzeit möglich ist, unterliegen Ihre Leistungen der Regelbesteuerung. Sie müssen dann Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen, dürfen aber auch Vorsteuer abziehen.

Für den Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung (= Option zur Regelbesteuerung) gibt es keine besonderen Formvorschriften. Neben der schriftlichen Mitteilung des Verzichts steht Ihnen der Weg der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung mit Eintragungen in den für Regelbesteuerer vorgesehenen Feldern offen.

Verzichten Sie auf die Kleinunternehmer-Regelung, bleiben Sie mindestens fünf Jahre an Ihre Entscheidung gebunden. Die fünfjährige Bindungsfrist sollten Sie unbedingt berücksichtigen, wenn Sie freiwillig vom Kleinunternehmer-Status zur Regelbesteuerung wechseln.

(MB)

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