Bürokratieentlastungsgesetz III: Referentenentwurf liegt vor

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"Überbordende Bürokratie belastet die Wirtschaft, hemmt Innovationen und schwächt den Wirtschaftsstandort Deutschland." Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie will Abhilfe schaffen und hat den Entwurf für das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vorgelegt.

Drei Hauptmaßnahmen

Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf drei Einzelmaßnahmen:

  1. Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,

  2. Erleichterungen bei der Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen und

  3. Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe.

Punkt 1 und 3 sind für das Gros unserer Leser weniger relevant, darum gehen wir hier nicht näher darauf ein – Sie können die Informationen aber im Referentenentwurf (PDF) nachlesen.

Punkt 2 ist interessant: Hier geht es um die Aufbewahrungsfrist von steuerlich relevanten Unterlagen.

Bisher müssen Sie – sogar nach einen Systemwechsel – viele Unterlagen zehn Jahre lang aufbewahren. Künftig soll es ausreichen, wenn Sie Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung vorhalten.

Gelten soll das bereits für Systemwechsel und Auslagerungen, die nach dem 31.12.2013 erfolgt sind.

Weitere Maßnahmen

Neben diesen Kernmaßnahmen sieht das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG) III ein ganzes Bündel an Maßnahmen vor. Die interessantesten haben wir hier zusammengefasst, weitere Maßnahmen finden Sie im Referentenentwurf:

  • Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro Vorjahresumsatz,

  • Anhebung der Steuerbefreiung von 500 Euro auf 600 Euro für betriebliche Gesundheitsförderung,

  • Anhebung der Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung,

  • Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte,

  • Einführung eines elektronischen Datenspeichers für Kleinstarbeitgeber,

  • Erteilung von Auskünften über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse; Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht.

Was gefällt uns am Referentenentwurf?

Am aktuellen Entwurf gefallen uns besonders die Verkürzung der Aufbewahrungspflichten und die Anhebung der Kleinunternehmergrenze. Das bringt echten, konkreten Nutzen.

Viel Bürokratieabbau können wir aber nicht erkennen. Und der Referentenentwurf liest sich komplett anders als das im Sommer veröffentlichte Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz III (darüber hatten wir hier berichtet).

Dass wir das Eckpunktepapier im Juli als nicht den großen Wurf bezeichnet haben, tut uns angesichts der jetzt im Referentenentwurf genannten Punkte tatsächlich ein bisschen leid. Vieles, was wir im Eckpunktepapier gelesen haben, vermissen wir jetzt schmerzlich! Wir hätten Sie gerne über überarbeitete Abschreibungstabellen, eine Erhöhung der Umsatzgrenzen bei der Ist-Besteuerung und eine Anhebung der GWG-Grenzen informiert... Aber das war den Politikern wahrscheinlich zu teuer.

Für alle, die sich jetzt fragen, was in den ersten beiden Bürokratieentlastungsgesetzen geregelt wurde, hier eine kurze Zusammenfassung:

Mit dem Ersten Bürokratieentlastungsgesetz wurden zum 1.1.2016 unter anderem

  • die Grenzwerte für die Buchführungspflicht erhöht,

  • die Gültigkeit des Faktorverfahrens bei Lohnsteuerklasse IV auf zwei Jahre verlängert,

  • die Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte angehoben und

  • die Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete reduziert.

Wesentliche Inhalte des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes waren:

  • Verkürzung der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine,

  • Anhebung der Kleinbetragsgrenze bei Rechnungen auf 250 Euro (rückwirkend zum 1.1.2017),

  • Erhöhung der Grenze für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen auf 5.000 Euro (rückwirkend zum 1.1.2017),

  • Erleichterte Aufzeichnungspflichten bei der GWG-Sofortabschreibung für Anschaffungen ab dem 1.1.2018.

Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz wurde am 5.7.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet, der überwiegende Teil der Neuregelungen trat rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft.

(MB)

URL:
https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/steueraenderung/buerokratieentlastungsgesetz-iii-referentenentwurf-liegt-vor