Steueränderungen 2020 – Alle Änderungen zur Steuererklärung
Jährlich gibt es Steueränderungen für Familien, Arbeitnehmer & Selbstständige Wir haben für Sie die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt

Steueränderungen 2020 – Alle Änderungen zur Steuererklärung

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Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen bei der Steuererklärung für Familien, Arbeitnehmer und Selbstständige. Wir haben in dieser Reihe die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt.

 

Steueränderungen der letzten 4 Steuerjahre

Wenn Sie eine rückwirkende Steuererklärung für ein Steuerjahr der letzten vier Jahre erstellen möchten, ist es hilfreich, die für das jeweilige Jahr gültigen Steueränderungen zu kennen. In diesen Artikeln haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:

Grundfreibetrag wird erhöht

Der Grundfreibetrag beträgt ab dem 1.1.2020 insgesamt 9.408 Euro (gemeinsam veranlagte Ehepaare: 18.816 Euro). Als Ausgleich der in den letzten Jahren entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die Eckwerte des Steuertarifs um 1,95 % angehoben. Das entspricht der (geschätzten) Inflationsrate des Jahres 2019 und führt ab 2020 zu einer zusätzlichen Steuerentlastung. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant.

Steuerklassenwechsel bei Ehegatten

Ehegatten und Lebenspartner können bisher einmal im Jahr die Steuerklasse wechseln. Ein zweiter Wechsel ist ausnahmsweise möglich, wenn ein Ehegatte verstirbt, bei einer dauerhaften Trennung oder wenn ein Ehepartner arbeitslos wird bzw. nach einer Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung aufnimmt. Ab dem 1.1.2020 können Ehepartner und Lebenspartner die Lohnsteuerklasse mehrfach pro Jahr wechseln – besondere Voraussetzungen müssen sie dafür nicht mehr erfüllen.

Steuererklärung: Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag und Fristverlängerung

Wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Wird eine Steuer nicht pünktlich bezahlt, setzt das Finanzamt (nach einer Schonfrist von drei Tagen) Säumniszuschläge fest: 1 % des rückständigen Steuerbetrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis, wobei auf 50 Euro abgerundet wird. Diese Zuschläge werden ab 2020 automatisiert festgesetzt.

Auch Anträge auf Fristverlängerung für die Abgabe einer Steuererklärung werden ab 2020 automatisiert angeordnet bzw. beschieden.

Unterhaltshöchstbetrag

Entsprechend der Änderung beim Grundfreibetrag erhöht sich auch der Unterhaltshöchstbetrag ab 2020. Er beträgt dann 9.408 Euro. Durch die Erhöhung können auch höhere Unterhaltsleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung

Wenn bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst wird, müssen entstehende Heimkosten um die Haushaltsersparnis reduziert werden. Nur der gekürzte Betrag ist im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig.

Ab 2020 beträgt die Haushaltsersparnis 9.408 Euro pro Jahr (2019: 9.168) bzw. 784 Euro pro Monat (2019: 764) bzw. 26,13 Euro pro Tag (2019: 25,47 Euro).

Wehrsold

Ab dem 1.1.2020 ist der Wehrsold, den freiwillig Wehrdienstleistende erhalten, steuerpflichtig. Bezüge von wehrübenden Reservisten der Bundeswehr bleiben steuerfrei.

Umsatzsteuer auf eBooks

7% Umsatzsteuer auf gedruckte Bücher, 19% auf eBooks? Das gehört ab jetzt der Vergangenheit an. Ab sofort - und das heißt: ab dem 18.12.2019 und nicht erst ab 2020 - gilt auch für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%.

Ausnahmen: Jugendgefährdende Erzeugnisse nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen.

Steuererleichterung für Elektro-Dienstwagen

Bei der Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugs wird die bereits geltende Halbierung des Listenpreises bis zum 31.12.2030 verlängert. Im Gegenzug werden steigende Reichweiten bei ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs verlangt: Für vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2024 angeschaffte Fahrzeuge soll eine Reichweite von mindestens 60 km gelten und bei Anschaffung vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2030 eine von 80 km. Ferner darf die Kohlendioxidemission höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer betragen.

Für bestimmte Fahrzeuge wurde neben der Verlängerung sogar eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel beschlossen. Betroffen sind zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro liegt.

Steuerbefreiung für Dienstfahrräder

Die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Dienstfahrrads durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer wird bis zum 31.12.2030 verlängert.

Steueränderungen im Steuerjahr 2020 für Familien

Mehr Geld für Eltern

Das Kindergeld steigt nicht, aber die Kinderfreibeträge fallen ab 2020 mit insgesamt 7.812 Euro etwas höher aus, da der sächliche Kinderfreibetrag um 96 Euro auf 2.586 Euro pro Kind und Elternteil angehoben wird (zusammen also 5.172 Euro). Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird nicht erhöht und beträgt unverändert 1.320 Euro pro Kind und Elternteil (zusammen also 2.640 Euro).

Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Kinder

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich in Form von Bar- oder Sachunterhalt getragen werden, können künftig bei diesen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind selbst überhaupt Einnahmen hat und wie hoch diese ggf. sind.

Was gleich bleibt: Die Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes können insgesamt nur einmal als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden – entweder nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG bei den Eltern oder nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG beim Kind.

Elternunterhalt: Unterhaltspflicht erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen

Sozialhilfeträger dürfen künftig auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern erst dann zurückgreifen, wenn deren Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Umgekehrt gilt dies auch für Eltern von volljährigen pflegebedürftigen Kindern. Das Gesetz enthält eine Vermutungsregel: Nur in Ausnahmefällen, in denen die Behörden ein Einkommen über der Schwelle vermutet, müssen Betroffene ihr Einkommen offenlegen – dies soll Bürger und Verwaltung entlasten.

Steueränderungen 2020 für Kapitalanleger im Detail

Strengere Geldwäschevorschriften

Strengere Meldevorschriften für Immobilienmakler, Notare, Goldhändler und Auktionshäuser sollen den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung verbessern. Makler und Notare sind künftig bei Mietverträgen ab einer Monatsmiete von 10.000 Euro zu einer Meldung wegen des Verdachts auf Geldwäsche verpflichtet. Im Handel mit Edelmetallen sinkt die Grenze für Verdachtsmeldungen von 10.000 auf 2.000 Euro. Außerdem weitet das Gesetz die Meldepflichten für Kunsthändler auf Vermittler, Lageristen und Auktionshäuser aus.

Kein Verlustabzug bei wertlosen Kapitalanlagen und Darlehen

Künftig können Verluste infolge eines endgültigen (Teil-)Ausfalls privater Darlehen, der Ausbuchung wertloser Aktien aus dem Depot, des Verfalls von Optionen am Laufzeitende und der Veräußerung wertloser Wirtschaftsgüter wie Wertpapiere an Dritte zu einem symbolischen Preis bei der Einkommensteuer nicht mehr geltend gemacht werden. Die anderslautende steuerzahlerfreundliche BFH-Rechtsprechung zu privaten Kapitalverlusten wird also gesetzlich ausgehebelt.

Verluste aus Termingeschäften – zu denen auch Optionsgeschäfte zählen – können steuerlich nur geltend gemacht werden kann, wenn sie durch die »Beendigung des Rechts« aus dem Termingeschäft eintreten. Wer also seine Option verfallen lässt, soll seine für die Option aufgewendeten Anschaffungskosten nicht mehr als Verlust absetzen können, weil das Optionsrecht nur bei Ausübung der Option innerhalb der Optionsfrist beendet wird. Die Neuregelung ist erstmals auf Termingeschäfte anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen werden.

Laut der Begründung im Gesetzentwurf soll die Regelung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 gelten, aber »tatbestandlich auch Sachverhalte, die bereits vor dem 1. Januar 2020 in Gang gesetzt wurden«, erfassen. Damit ist wohl gemeint, dass unter die Neuregelung auch ein bereits vor 2020 vergebenes Privatdarlehen fällt, wenn dieses ab 2020 ausfällt. Gleiches würde für vor 2020 angeschaffte Wertpapiere (insbesondere Aktien) gelten, die wertlos geworden sind und ab 2020 von der Depotbank ausgebucht oder an Dritte zu einem symbolischen Preis verkauft werden, um einen Veräußerungsverlust zu realisieren. Kapitalanleger sollten geplante Veräußerungen somit bis zum 31.12.2019 durchführen.

Verpflichtende Abgabe einer Steuererklärung bei Kapitaleinkünften

Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben, müssen künftig zwingend eine Steuererklärung abgeben.

Steueränderungen 2020 für Arbeitnehmer

Mindestlohn

Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2020 auf 9,35 Euro pro Stunde (2019: 9,19 Euro/Stunde). Der Mindestlohn muss auch bei Minijobs (450-Euro-Jobs) beachtet werden, was sich auf die Anzahl der Stunden, die der Minijobber monatlich arbeiten kann, auswirkt.

Dieses Mal müssen sich Minijobber und ihre Arbeitgeber jedoch wenig Gedanken um die Stundenzahl machen: Während sie 2019 noch 48,97 Stunden arbeiten durften oder mussten, um auf 450 Euro zu kommen, reichen ab 2020 48,13 Stunden. In der Praxis werden Minijobber mit Mindestlohn also vermutlich nach wie vor maximal 48 Stunden pro Monat arbeiten.

Midi-Jobber

Verdient ein Arbeitnehmer mehr als die beim Mini-Job erlaubten 450 Euro pro Monat, entsteht für den Arbeitgeber ein normales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird ganz normal aus dem tatsächlichen Arbeitslohn berechnet.

Für den Arbeitnehmer gelten im Übergangsbereich bis zu einem Verdienst von 1.300 Euro günstigere Vorschriften mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen, die anhand eines Faktors berechnet werden (sogenannte Gleitzone). Dadurch soll der harte Übergang vom Minijob zum normalen Beschäftigungsverhältnis abgefedert werden.

Ab 2020 gilt für Beschäftigte in diesem Übergangsbereich der neue Faktor 0,7547.

Kurzfristige Beschäftigung

Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist ab 2020 die pauschale Lohnsteuer von 25% möglich bis zu einem durchschnittlichen Arbeitslohn von 120 Euro. Bisher galten hier 72 Euro. Der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn steigt von 12 Euro auf 15 Euro.

Job-Ticket

Arbeitgeberleistungen zu Kosten der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können künftig vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden. As gilt z.B. für Job-Tickets, aber auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die pauschal besteuerten Zuschüsse werden nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet, mindern also nicht den Werbungskostenabzug.

Berufskraftfahrer

Für Berufskraftfahrer wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag eingeführt. Das betrifft alle Arbeitnehmer, die ihrer berufliche Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, also beispielsweise Lkw-Fahrer.

Wenn also ein Arbeitnehmer innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Fahrzeug seines Arbeitgebers übernachtet und ihm dafür Kosten entstehen, kann er künftig an stelle der tatsächlichen Kosten einfach den Pauschbetrag geltend machen. Liegen die tatsächlichen Kosten über dem Pauschbetrag von 8 Euro, kann er die höheren tatsächlichen Kosten geltend machen.

Verpflegungsmehraufwendungen

Für Verpflegung während einer Auswärtstätigkeit können nur Pauschbeträge geltend gemacht werden – es ist nicht möglich, Verpflegungsausgaben einzeln nachzuweisen und dadurch höhere Beträge abzusetzen. Die Pauschbeträge wurden zuletzt zum 1.1.2014 geändert und werden jetzt erneut angehoben.

Weiterbildungen

Schon bisher führten berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer nicht zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Die Vorschrift, die jetzt neu eingeführt wird, stellt klar, dass auch solche Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nicht versteuert werden müssen, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Das betrifft zum Beispiel Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind, sondern ganz allgemein eine Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers zum Ziel haben.

Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber

Leistungen des Arbeitgebers zur Förderung der Gesundheit seiner Arbeitnehmer sind ab 2020 bis zu 600 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (bisher: 500 Euro).

Die Leistungen muss der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen. Für eine Gehaltsumwandlung gibt es den Freibetrag also nicht.

Mindestvergütung für Azubis

Auszubildende erhalten künftig eine Mindestvergütung – das gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Ausbildungen. Laut Gesetzesbeschluss beträgt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro. 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung: um 18 Prozent im zweiten Jahr, um 35 Prozent im dritten und um 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.

Mehr zum Thema Steuererklärung: Steuertipps für Auszubildende

Steueränderungen für Selbstständige und Arbeitgeber in 2020

Anhebung der Kleinunternehmergrenze

Ab dem 1.1.2020 wird die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer angehoben: Die Kleinunternehmer-Regelung kann dann in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 Euro nicht überstiegen hat – bisher liegt die Grenze bei 17.500 Euro. Weiterhin gilt, dass der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten darf.

Umsatzsteuer / Istversteuerung

Unternehmen, deren Umsatz im Vorjahr nicht über 600.000 Euro (bis 2019: 500.000 Euro) betragen hat, dürfen die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ermitteln (Istbesteuerung).

Elektro-Lieferfahrzeuge

Bei der Neuanschaffung von (reinen!) Elektrolieferfahrzeugen ist eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten geplant, die neben der normalen linearen AfA in Anspruch genommen werden kann. Die Regelung gilt für Lieferfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von max. 7,5 Tonnen, die im Zeitraum 1.1.2020 bis 31.12.2030 angeschafft und ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden.

Steuererleichterung für Elektro-Dienstwagen

Bei der Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugs wird die bereits geltende Halbierung des Listenpreises bis zum 31.12.2030 verlängert. Im Gegenzug werden steigende Reichweiten bei ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs verlangt: Für vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2024 angeschaffte Fahrzeuge soll eine Reichweite von mindestens 60 km gelten und bei Anschaffung vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2030 eine von 80 km. Ferner darf die Kohlendioxidemission höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer betragen.

Für bestimmte Fahrzeuge wurde neben der Verlängerung sogar eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel beschlossen. Betroffen sind zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro liegt.

Mindestlohn

Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2020 auf 9,35 Euro pro Stunde (2019: 9,19 Euro/Stunde). Der Mindestlohn muss auch bei Minijobs (450-Euro-Jobs) beachtet werden, was sich auf die Anzahl der Stunden, die der Minijobber monatlich arbeiten kann, auswirkt.

Dieses Mal müssen sich Minijobber und ihre Arbeitgeber jedoch wenig Gedanken um die Stundenzahl machen: Während sie 2019 noch 48,97 Stunden arbeiten durften oder mussten, um auf 450 Euro zu kommen, reichen ab 2020 48,13 Stunden. In der Praxis werden Minijobber mit Mindestlohn also vermutlich nach wie vor maximal 48 Stunden pro Monat arbeiten.

Kurzfristige Beschäftigung

Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist ab 2020 die pauschale Lohnsteuer von 25% möglich bis zu einem durchschnittlichen Arbeitslohn von 120 Euro. Bisher galten hier 72 Euro. Der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn steigt von 12 Euro auf 15 Euro.

Midi-Jobber

Verdient ein Arbeitnehmer mehr als die beim Mini-Job erlaubten 450 Euro pro Monat, entsteht für den Arbeitgeber ein normales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird ganz normal aus dem tatsächlichen Arbeitslohn berechnet.

Für den Arbeitnehmer gelten im Übergangsbereich bis zu einem Verdienst von 1.300 Euro günstigere Vorschriften mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen, die anhand eines Faktors berechnet werden (sogenannte Gleitzone). Dadurch soll der harte Übergang vom Minijob zum normalen Beschäftigungsverhältnis abgefedert werden.

Ab 2020 gilt für Beschäftigte in diesem Übergangsbereich der neue Faktor 0,7547.

Job-Ticket

Arbeitgeberleistungen zu Kosten der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können künftig vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden. As gilt z.B. für Job-Tickets, aber auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die pauschal besteuerten Zuschüsse werden nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet, mindern also nicht den Werbungskostenabzug.

Verpflegungsmehraufwendungen

Für Verpflegung während einer Auswärtstätigkeit können nur Pauschbeträge geltend gemacht werden – es ist nicht möglich, Verpflegungsausgaben einzeln nachzuweisen und dadurch höhere Beträge abzusetzen. Die Pauschbeträge wurden zuletzt zum 1.1.2014 geändert und werden jetzt erneut angehoben.

Weiterbildungen

Schon bisher führten berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer nicht zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Die Vorschrift, die jetzt neu eingeführt wird, stellt klar, dass auch solche Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nicht versteuert werden müssen, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Das betrifft zum Beispiel Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind, sondern ganz allgemein eine Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers zum Ziel haben.

Mindestvergütung für Azubis

Auszubildende erhalten künftig eine Mindestvergütung – das gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Ausbildungen. Laut Gesetzesbeschluss beträgt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro. 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung: um 18 Prozent im zweiten Jahr, um 35 Prozent im dritten und um 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.

Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber

Leistungen des Arbeitgebers zur Förderung der Gesundheit seiner Arbeitnehmer sind ab 2020 bis zu 600 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (bisher: 500 Euro).

Die Leistungen muss der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen. Für eine Gehaltsumwandlung gibt es den Freibetrag also nicht. Der Arbeitgeber darf die Kosten ersetzen für

  • Gesundheitskurse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die sog. Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB V und

  • für die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20a SGB V.

Im Leitfaden Prävention haben die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen Handlungsfelder und Qualitätskriterien für Gesundheitskurse und betriebliche Gesundheitsförderung aufgestellt.

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