Außergewöhnliche Belastungen: Jetzt ausrechnen, wie Sie für 2019 mehr abziehen können

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Wenn Sie in Ihrer Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen wie etwa Krankheitskosten abziehen möchten, mutet Ihnen der Fiskus die sogenannte zumutbare Eigenbelastung zu, bis zu der Sie alle Kosten selbst tragen müssen. Noch ist genug Zeit, um bis Ende des Jahres Kosten zu bündeln.

Das Gesetz kennt zwei Arten von außergewöhnlichen Belastungen:

  • außergewöhnliche Belastungen besonderer Art, die gesetzlich definiert sind. Für sie gibt es Pauschbeträge oder Höchstbeträge: Behinderten-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag, Unterhaltshöchstbetrag und Hinterbliebenen-Pauschbetrag. Sie werden auf Seite 3 des Mantelbogens Ihrer Steuererklärung ausdrücklich abgefragt.

  • außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, die unter bestimmten Voraussetzungen und erst ab dem Überschreiten einer individuellen zumutbaren Belastung abziehbar sind. Um diese Kosten geht es in diesem Beitrag.

Wann liegen außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art vor?

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art liegen nur vor, wenn die Ausgaben

  • außergewöhnlich sind, also nur bei wenigen Steuerpflichtigen anfallen;

  • zwangsläufig entstehen, Sie sich den Kosten also aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können;

  • notwendig und angemessen sind, also beispielweise eine von Ihnen finanziell unterstützte Person auch tatsächlich bedürftig ist; sowie

  • eine finanzielle Belastung für Sie darstellen, Sie die Kosten also auch wirklich selbst getragen haben.

Was ist die zumutbare Belastung und wie überschreitet man sie?

In Ihrer Steuererklärung tragen Sie alle außergewöhnlichen Belastungen ein – welche Positionen dazu gehören, erklären wir gleich noch. Von der Summe Ihrer gesamten außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art zieht das Finanzamt dann automatisch die sogenannte zumutbare Belastung ab. In Höhe dieses Betrags müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen allein tragen.

Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich nach der Anzahl Ihrer Kinder, Ihrem Familienstand und Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte.

Höhe der Einkünfte (Gesamtbetrag)

bis 15.340 Euro

über 15.340 Euro bis 51.130 Euro

über 51.130 Euro

keine Kinder und Anwendung der Grundtabelle

5 %

6 %

7 %

keine Kinder und Anwendung der Splittingtabelle

4 %

5 %

6 %

ein oder zwei Kinder

2 %

3 %

4 %

drei oder mehr Kinder

1 %

1 %

2 %

Liegen Sie nur knapp unter dem Betrag der zumutbaren Belastung? Dann sollten Sie sich jetzt darum kümmern, die Hürde der zumutbaren Belastung für 2019 noch zu nehmen! Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Sie senken Ihren Gesamtbetrag der Einkünfte durch weitere Werbungskosten. Wie Sie beim Werbungskostenabzug das Maximum herausholen, erklären wir Ihnen hier.

  • Sie produzieren höhere außergewöhnliche Belastungen, indem Sie möglichst viele Ausgaben auf das Jahr 2019 legen. Dazu gehören zum Beispiel Zuzahlungen zu Rezepten und Medikamenten, Kurkosten, Zahnersatz, Brille und Unterhaltskosten. Da außergewöhnliche Belastungen in dem Kalenderjahr berücksichtigt werden, in dem Sie sie bezahlen, können Sie jetzt noch gezielt Zahlungen auf 2019 vorziehen – und Steuern sparen.

(MB)

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