Amtsveranlagung: Was ist das und warum raten wir davon ab?

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In einigen Bundesländern gibt es für Rentnerinnen und Rentner die Möglichkeit, sich vom Finanzamt ohne eigenes Zutun steuerlich veranlagen zu lassen. Amtsveranlagung nennt sich das – und ist unseres Erachtens eher nicht zu empfehlen! Eine Meinung, die übrigens auch der Deutsche Steuerberaterverband teilt.

Wer kann die Amtsveranlagung in Anspruch nehmen?

Das Finanzamt wird vom Rententräger automatisch über die Höhe der Rente informiert. Das betrifft Renten aus folgenden Quellen:

  • gesetzliche Rentenversicherung,

  • landwirtschaftliche Alterskasse,

  • berufsständische Versorgungseinrichtungen,

  • Pensionskassen,

  • Pensionsfonds,

  • Versicherungsunternehmen.

Nur wer außer einer solchen Rente keine weiteren Einkünfte hat, kann die Amtsveranlagung in Anspruch nehmen. Wenn Sie also zusätzlich zur Rente zum Beispiel noch Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung haben, scheidet die Amtsveranlagung für Sie aus.

So funktioniert die Amtsveranlagung

Nachdem das Finanzamt über die Höhe der Rente informiert worden ist, setzt es die fällige Einkommensteuer fest und schickt dem Rentner nur noch den Steuerbescheid.

Das Finanzamt führt die Amtsveranlagung natürlich nicht einfach so auf Verdacht aus – wenn Sie sie in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie einen Vordruck ausfüllen. Damit bestätigen Sie, dass die Festsetzung Ihrer Einkommensteuer anhand der elektronisch übermittelten Daten erfolgen soll.

Hinweis: Die Teilnahme am Amtsveranlagungsverfahren ist freiwillig! Niemand kann Sie dazu zwingen.

Warum wir von der Amtsveranlagung abraten

Das Problem bei der Amtsveranlagung: Das Finanzamt kennt nur die Höhe Ihrer Rente. Ihre Ausgaben kann es nicht kennen – und genau die sorgen dafür, dass Ihre Steuerlast sinkt!

Mit anderen Worten: Werbungskosten, Sonderausgaben, Krankheitskosten, Pflegekosten, Kosten für die Putzfrau, Handwerkerleistungen usw. werden nicht berücksichtigt. Diese Kosten sparen aber Steuern und sorgen bestenfalls dafür, dass Sie überhaupt keine Steuern zahlen müssen.

Sie geben dem Staat mit der Amtsveranlagung also mehr, als ihm zusteht – und das muss nicht sein.

Deutscher Steuerberaterverband mischt sich ein

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) teilt unsere Meinung. In einer Stellungnahme vom 13.3.2019 zeigt er rechtliche Problemstellungen der Amtsveranlagung auf.

Natürlich tut er dies nicht ganz uneigennützig, denn auch Rentner sind Kunden – nur, ganz ehrlich: an einem steuerpflichtigen Durchschnittsrentner verdient ein Steuerberater nicht viel. Das Mandat ist für ihn eher uninteressant. Wir freuen uns also, dass es auch den Steuerberatern um die "Ordnung des Steuerrechts" an sich und um eine faire Behandlung der Rentnerinnen und Rentner geht. So heißt es denn auch in der Stellungnahme: Aus Sicht des DStV gewährleistet diese Vorgehensweise [die Amtsveranlagung, Anm. d. Red.] kein faires Verfahren: Es mangelt ihr an einer gesetzlichen Grundlage. Sie verleitet den Steuerpflichtigen dazu, für ihn günstige, steuermindernde Informationen nicht anzugeben.

Abgesehen davon beschäftigt sich der DStV in seiner Stellungnahme mit der Frage, ob denn mit der Amtsveranlagung überhaupt eine Steuererklärung abgegeben wird – und wenn nicht, welche Konsequenzen sich daraus ergeben (dürfen), denn schließlich sind Rentner grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Das ist dann allerdings wirklich etwas für Steuerrechts-Gourmets... Denn bei dieser Frage sind wir ruckzuck ganz tief in der Abgabenordnung (AO), der Bibel des Steuerrechts. Steuer-Juristische Details, die wir unseren Lesern normalerweise gerne ersparen. Aber lesen Sie gerne in der Stellungnahme nach, das ist wirklich interessant!

Das sind die Forderungen des Deutschen Steuerberaterverbands

In seiner Stellungnahme stellt der DStV vier Forderungen an das Bundesfinanzministerium auf:

  • Der DStV regt die Klärung an, welche nachteiligen Konsequenzen sich für den Steuerpflichtigen aus dem Umstand ergeben, dass er im Amtsveranlagungsverfahren seiner Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nicht nachkommt. Es dürfen ihn keine negativen Folgen treffen.

  • Verkürzte Erklärungsformulare sollten zumindest von ausführlichen, verständlichen und an der Zielgruppe orientierten Hinweisblättern begleitet werden. Angesichts der Komplexität des Steuerrechts wird nur so gewährleistet, dass ein Steuerpflichtiger vollständige Angaben vornehmen kann.

  • Wählen Steuerpflichtige die Amtsveranlagung, dürfen ihre Rechte im Vergleich zu denjenigen, die eine Einkommensteuererklärung abgeben, nicht geringer ausfallen. Aus Sicht des DStV bestünde bei den Korrekturnormen gesetzlicher Handlungsbedarf.

  • Steuerpflichtige sollten explizit auf ihre steuerliche Berichtigungspflicht und die steuerstrafrechtlichen Risiken aufgrund unvollständiger Angaben hingewiesen werden.

Auf den Punkt gebracht ist unsere Meinung – und wohl auch die des DStV – zur Amtsveranlagung also:

Lassen Sie die Finger von der Amtsveranlagung. Investieren Sie lieber eine Stunde in Ihre Steuererklärung und freuen sich auf eine Steuererstattung!

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