Private Postdienstleister: Wann geht ein Verwaltungsakt zu?

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Normalerweise geht man davon aus, dass ein Verwaltungsakt, also beispielsweise ein Steuerbescheid oder der Ablehnungsbescheid beim Kindergeld, nach drei Tagen beim Empfänger eingegangen ist. Gilt das auch dann, wenn ein privater Postdienstleister, der seinerseits wieder einen Subunternehmer dafür heranzieht, mit der Beförderung beauftragt wird?

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel muss dann die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen.

Für private Postdienstleister ist zwar grundsätzlich auch von der Einhaltung der drei Tage auszugehen, sagt der BFH. Aber: Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nach den bei den privaten Dienstleistern vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen auch tatsächlich von einem Zugang des zu befördernden Schriftstücks innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann.

Diese Einschränkung bringt eine erhebliche Einschränkung der Zugangsvermutung mit sich und wird vermutlich noch zu dem einen oder anderen Rechtsstreit führen!

Für den konkret entschiedenen Fall heißt das, dass dieser an das erstinstanzliche Finanzgericht zurückverwiesen wurde, das sich jetzt noch einmal genau mit den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen und Voraussetzungen des hier betroffenen privaten Postdienstleisters beschäftigen muss. Dabei stellte der BFH auch insbesondere darauf ab, dass bei privaten Zustelldiensten im Rahmen der Lizenzierung die Einhaltung konkreter Postlaufzeiten nicht geprüft wird (BFH-Urteil vom 14.6.2018, Az. III R 27/17).

Warum ist das wichtig?

Beispiel Steuerbescheid: Sie haben nach Erhalt des Steuerbescheides einen Monat Zeit, um sich gegen den Bescheid mittels Einspruch zu wehren. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides. Um das Ende der Frist berechnen zu können, müssen Sie den Bekanntgabetag kennen.

Verschickt das Finanzamt den Steuerbescheid als normalen Brief mit der Post (Standardfall), gilt der Steuerbescheid mit Ablauf des dritten Tages nach dem Versand als bekanntgegeben. Fällt der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Drei-Tages-Frist bis zum nächsten Werktag. Der Steuerbescheid wird dann an diesem Werktag bekanntgegeben, so dass die Rechtsbehelfsfrist erst ab dem nächsten Tag beginnt.

Da in der Abgabenordnung nur von "Post" die Rede ist – und damit ist die gute alte Bundespost aka Deutsche Post AG gemeint – war nun strittig, wie bei der Zustellung durch private Postdienstleister zu rechnen ist.

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