Kann man Steuern auch bar bezahlen?

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Steuerzahlungen in bar sind nur eingeschränkt möglich, hat das Hessische Finanzgericht entschieden. Welche Einschränkungen erlaubt sind, lesen Sie hier.

Was nicht geht: Eine Einzahlung direkt bei der Kasse der Finanzamts gegen Quittung. Solche Zahlungen darf das Finanzamt nicht annehmen.

Die Richter erklärten: Das Finanzamt kann Steuerzahler, die ihre Steuern unbedingt bar zahlen möchten, an ein von ihm ermächtigtes Kreditinstitut verweisen, bei dem das Amt auch ein Bankkonto unterhält.

Anfallende Bankgebühren muss das Finanzamt nicht ersetzen, denn nach § 270 Abs. 1 BGB, der hier mangels anderweitiger Vorschriften der Abgabenordnung (AO) als allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Tragen kommt, hat der Schuldner (Steuerpflichtiger) dem Gläubiger (Finanzamt) Geld im Zweifel auf seine Kosten zu übermitteln. Dass die Kasse des Finanzamts keine Barzahlungen annehmen darf, ändert daran nichts.

Hintergrund: Geklagt hatte ein Steuerzahler, der meinte, fällige Steuerschulden einschränkungslos mittels Bargeld (Euro) bei dem vom Finanzamt ermächtigten Kreditinstitut begleichen zu können. Seine Barzahlung dürfe weder unter dem Vorbehalt einer Bareinzahlungsgebühr stehen noch nach Geldwäschegesichtspunkten eingeschränkt sein oder daran scheitern, dass er selbst bei der vom Finanzamt benannten Bank ein eigenes Konto unterhalte. Das Finanzamt müsse dafür sorgen, dass das Kreditinstitut sein Bargeld ohne weitere Hindernisse zur Steuerschuldentilgung entgegennehme und ihm - dem Kläger - die Ermächtigung des Kreditinstitutes auch bekannt machen, was unterblieben sei.

Das Hessische Finanzgericht entschied aus den oben dargestellten Gründen, dass sich das Finanzamt korrekt verhalten hatte.

Gegen das Urteil wurde inzwischen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Jetzt hat also der Bundesfinanzhof das letzte Wort (FG Hessen, Urteil vom 12.12.2017, Az. 11 K 1497/16; Az. beim BFH: VIII B 19/18).

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