Attac Trägerverein nicht gemeinnützig?

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Das Hin und Her von BFH und FG Hessen in Sachen Attac Trägerverein e.V. geht in die nächste Runde. Jetzt waren die Hessen wieder dran – haben aber die Revision zum BFH zugelassen. Das Thema wird uns also vermutlich noch eine Weile begleiten. Worum geht es genau?

Zunächst einmal: Es geht ausdrücklich nicht um die inhaltliche Arbeit von attac. Gestritten wird nur darüber, inwieweit sich Vereine unter Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Förderung der Gemeinnützigkeit politisch betätigen dürfen.

Bezogen auf den Attac Trägerverein hatte das FG Hessen im ersten Rechtsgang die Gemeinnützigkeit bejaht. Der Bundesfinanzhof hatte dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen. In seinem Urteil vom 10.1.2019 (Az. V R 60/17) hatte der BFH insbesondere ausgeführt, das Hessische Finanzgericht habe die Begriffe der »Volksbildung« (darunter fällt auch die politische Bildung) und des »demokratischen Staatswesens« zu weit ausgelegt. Bei diesen beiden Punkten handelt es sich um Voraussetzungen für die Anerkennung eines gemeinnützigen Zweckes – geregelt ist das in § 52 der Abgabenordnung (AO).

Lesen Sie dazu unseren Beitrag zum BFH-Urteil vom 10.1.2019 (Az. V R 60/17):

attac: Spenden nicht mehr absetzbar?

Zweite Entscheidung des FG Hessen

Jetzt hat also das FG Hessen unter Beachtung der vom BFH aufgestellten Kriterien erneut entschieden – und die Gemeinnützigkeit verneint.

Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass die unstreitig dem Attac Trägerverein e.V. zurechenbaren Aktivitäten und Maßnahmen zumindest nicht alle einem übergeordneten gemeinnützigen Zweck dienten.

Im Rahmen einer vom Gericht vorgenommenen Gesamtschau sei der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass der Verein bei einzelnen durchgeführten Maßnahmen und Aktionen vorrangig konkrete politische Forderungen aufgestellt habe, die gemessen am Maßstab des BFH-Urteils von den in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecken nicht erfasst seien (FG Hessen, Urteil vom 26.02.2020, Az. 4 K 179/16).

War's das?

Nein, der Streit wird noch weiter gehen: Das Hessische FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Dass die eingelegt werden wird, hat Attac bereits angekündigt – und noch mehr: Man werde die Gemeinnützigkeit bis zum Bundesverfassungsgericht verteidigen.

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(Bild: attac.de)

 

Der Verein zitiert auf seiner Webseite Helmut Lotzgeselle, Vorsitzender Richter des 4. Senats am Hessischen Finanzgericht: »Alles in allem scheint das Urteil des Bundesfinanzhofs mit heißer Nadel gestrickt, was bedenklich erscheint, insbesondere wegen der enormen gesellschaftlichen Auswirkungen.« Und: »Der BFH hat hier eine eher klassische, keine aufklärerische Auslegung des Bildungsbegriffs vorgenommen.« Diese Auslegung des gemeinnützigen Zwecks der politischen Bildung sei eng.

Da noch keine abschließende Entscheidung vorliegt, raten wir für den Moment dazu, Spenden an attac trotz der Entscheidung in der Steuererklärung im Rahmen der Sonderausgaben geltend zu machen.

(MB)

URL:
https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/finanzamt/attac-traegerverein-nicht-gemeinnuetzig