Umsatzsteuer: Keine Ist-Besteuerung bei freiwilliger Bilanzierung

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Freiberufler können für die Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen die Ist-Besteuerung nutzen. Dieses Recht besteht nicht, wenn der Gewinn freiwillig durch per Bilanz ermittelt wird. Das bestätigt der BFH.

Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof hat die Voraussetzungen für die Ist-Besteuerung bei Freiberuflern erneut eng ausgelegt. Maßgeblich ist nicht allein die freiberufliche Tätigkeit, sondern auch die Art der Gewinnermittlung. Wer freiwillig bilanziert und regelmäßige Abschlüsse erstellt, kann die Umsatzsteuer nicht nach vereinnahmten Entgelten berechnen (Ist-Besteuerung). Die Begünstigung ist vor allem für Freiberufler gedacht, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln und deshalb keine weitergehenden Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten haben.

Inhalt

Freiberufliche Partnerschaft klagt auf Ist-Besteuerung

Im Streitfall ging es um eine Partnerschaft aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Die Gesellschaft ermittelte ihren Gewinn seit Beginn ihrer Tätigkeit im Jahr 2006 durch Betriebsvermögensvergleich, also mittels Bilanzierung.

Die Umsätze lagen über den jeweiligen Umsatzgrenzen, die für die Ist-Besteuerung kleinerer Unternehmen gelten. Dennoch hatte das Finanzamt die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zunächst nicht beanstandet.

Im Jahr 2020 widerrief das Finanzamt diese Handhabung mit Wirkung ab 2019. Später beantragte die Gesellschaft erneut die Genehmigung der Ist-Besteuerung ab 2021. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Dagegen zog die Partnerschaft vor Gericht.

Umsatzsteuer: Unterschied zwischen Soll-Besteuerung und Ist-Besteuerung

  • Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich bereits mit Ausführung der Leistung. Ob die Rechnung schon bezahlt wurde, ist dabei unerheblich.

  • Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer dagegen erst, wenn das Entgelt tatsächlich vereinnahmt wird.

Für Freiberufler enthält § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG eine besondere Regelung: Danach kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass allein die freiberufliche Tätigkeit dafür maßgeblich sei. Der Gesetzeswortlaut verlange nicht, dass auf eine Bilanzierung verzichtet werde. Deshalb müsse die Ist-Besteuerung auch bei freiwilliger Buchführung möglich sein.

BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück und blieb bei seiner schon bisher vertretenen Linie, dass ein Angehöriger eines freien Berufs die Ist-Besteuerung nicht beanspruchen kann, wenn der Gewinn freiwillig durch Bilanzierung ermittelt wird.

Der BFH stützt seine Entscheidung dabei vor allem auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihren Zweck.

Vermeidung zusätzlicher Aufzeichnungspflichten

Nach Auffassung des BFH wurde die Sonderregelung für Freiberufler geschaffen, um einen Gleichlauf zwischen Einkommensteuer und Umsatzsteuer zu erreichen.

  • Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln, sollen nicht allein wegen der Umsatzsteuer zusätzliche Aufzeichnungen über offene Forderungen führen müssen. Deshalb wird ihnen die Ist-Besteuerung ermöglicht.

  • Wer dagegen freiwillig Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse erstellt, verfügt bereits über die notwendigen Aufzeichnungen. Der ursprüngliche Zweck der Begünstigung greift dann nach Ansicht des BFH nicht mehr.

Gleichbehandlung verschiedener Rechtsformen

Ein weiterer zentraler Gesichtspunkt ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Der BFH verweist darauf, dass zum Beispiel eine Steuerberatungs-GmbH die Ist-Besteuerung nach dieser Vorschrift nicht nutzen kann. Würde man bilanzierende Einzelkanzleien oder Sozietäten anders behandeln, würden wirtschaftlich vergleichbare Tätigkeiten unterschiedlich besteuert.

Deshalb hält das Gericht eine rechtsformneutrale Auslegung für erforderlich; freiwillige und gesetzlich vorgeschriebene Buchführung seien insoweit gleich zu behandeln.

Freiwillige Buchführung steht gesetzlicher Buchführung gleich

Nach Auffassung des BFH macht es für die Zwecke der Ist-Besteuerung außerdem keinen Unterschied, ob Bücher freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung geführt werden.

Wer eine kaufmännische Buchführung eingerichtet hat, Jahresabschlüsse erstellt und den Gewinn durch Bilanzierung ermittelt, befindet sich hinsichtlich der erforderlichen Aufzeichnungen in derselben Situation wie ein buchführungspflichtiger Unternehmer.

Was bedeutet das Urteil für Freiberufler?

Das Urteil betrifft insbesondere Freiberufler, die zwar nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind, sich aber freiwillig für diese Gewinnermittlungsart entschieden haben.

Für sie gilt nach der Entscheidung:

  • Eine freiberufliche Tätigkeit allein reicht für die Ist-Besteuerung nicht aus.

  • Die Ist-Besteuerung setzt voraus, dass keine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) erfolgt.

  • Freiwillige Bilanzierung wird wie eine gesetzliche Buchführung behandelt.

  • Wer seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt, kann die Voraussetzungen für die Ist-Besteuerung dagegen weiterhin erfüllen.

Der BFH stellt außerdem klar, dass die Führung von Offene-Posten-Listen oder entsprechenden Programmen noch keine Bilanzierung darstellt. Solche Aufzeichnungen schließen die Ist-Besteuerung nach den Ausführungen des Gerichts nicht automatisch aus (BFH-Urteil vom 16.4.2026, Az. V R 16/24).

(MB)

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