Kleine Unternehmen und die Umsatzsteuer: Haben Sie eine Google-Anzeige geschaltet?

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Dann müssen Sie jetzt auf jeden Fall eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben! Das geht aus dem aktualisierten Umsatzsteuer-Anwendungserlass hervor. Wen betrifft es und wo steht das genau?

Unternehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro Umsatzsteuer zahlen mussten, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit werden. Nicht möglich ist die Befreiung zum Beispiel bei Neugründungen, wenn das Finanzamt befürchtet, dass der "Steueranspruch in Gefahr ist" und in einigen anderen Fällen.

Seit der Aktualisierung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) Ende 2018 ist ein weiterer Grund dazugekommen – und der dürfte tatsächlich viele kleine Unternehmer treffen: Es geht um sogenannte grenzüberschreitende Sachverhalte. Das klingt erst einmal abstrakt, kommt aber dauernd vor – zum Beispiel dann, wenn ein Unternehmer eine Werbeanzeige bei Google schaltet. Die sitzen nämlich in Irland.

Geregelt ist das in § 18 Abs. 4a UStG, dort steht:

Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.

Der grenzüberschreitende Sachverhalt findet sich dann in § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, auf den in § 18 Abs. 4a UStG hingewiesen wird:

Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

  • [...]

  • 5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

In Abschnitt 18.2 Abs. 2 UStAE steht dazu:

Der Unternehmer kann von der Verpflichtung zur Übermittlung von Voranmeldungen befreit werden, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat und es sich weder um einen Neugründungsfall (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG) noch um den Beginn der Aufnahme der selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Vorratsgesellschaft (§ 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 UStG) noch um die Übernahme eines Firmenmantels (§ 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 UStG) handelt. Hat sich im Vorjahr kein Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben, ist die Befreiung grundsätzlich von Amts wegen zu erteilen. Sie unterbleibt dagegen in begründeten Fällen (z. B. bei nachhaltiger Veränderung in der betrieblichen Struktur oder wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint oder im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist oder in Fällen des § 18 Abs. 4a UStG).

An dieser Stelle schließt sich der Kreis und wir sind wieder beim oben zitierten § 18 Abs. 4a UStG.

Die Folge: Auch Unternehmer mit einer Umsatzsteuerschuld von weniger als 1.000 Euro müssen dann vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Die Finanzverwaltung ist schon dabei, Unternehmer anzuschreiben, die zwar eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) haben, aber bisher keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben haben.

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