Kein Steuerabzug bei Online-Werbung auf Google & Co.

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Das Bundesfinanzministerium hat nach Rücksprache mit der bayerischen Finanzverwaltung die Google-Steuer abgelehnt. Unternehmer, die online Werbung schalten, können daher aufatmen.

Im Frühjahr 2019 wollten Betriebsprüfer der bayerischen Finanzverwaltung in Deutschland ansässige Unternehmer, die bei ausländischen Plattformbetreibern und Internetdienstleistern wie Google, Amazon und Facebook Online-Werbung einkauften, dazu verpflichten, von ihren dafür gezahlten Vergütungen eine Quellensteuer von 15 % einzubehalten (»Google-Steuer«). Das wäre mit der Quellensteuer vergleichbar, die Konzertveranstalter von der Gage für in Deutschland auftretende ausländische Künstler einbehalten müssen.

So sehr es zu begrüßen wäre, wenn Google & Co. auch in Europa Steuern zahlen müssten, so traf es hier aber die Falschen. Denn die Steuer sollte von den Unternehmern auch noch bis zu sieben Jahre rückwirkend ans Finanzamt abgeführt werden, also für bereits längst an den betreffenden Internetkonzern überwiesene Vergütungen. Damit hätten die betroffenen Unternehmer die Steuer aus eigener Tasche zahlen müssen, weil sie sich diese wohl kaum von Google, Amazon usw. hätten zurückholen können. Diese Steuerbelastung wäre insbesondere für Kleingewerbetreibende und Start-ups existenzbedrohend geworden.

Doch das Bundesfinanzministerium hat nach Rücksprache mit der bayerischen Finanzverwaltung die Google-Steuer abgelehnt. Unternehmer, die online Werbung schalten, können daher aufatmen: Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, unterliegen somit nicht dem Steuerabzug, da die Zurverfügungstellung von Online-Werbeplätzen nicht als (steuerpflichtige) Überlassung von Rechten, also von Know-how, einzustufen ist. Die Vergütungen für die Werbung werden nämlich weder für eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung noch für die Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten geleistet. Eine Verpflichtung zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugsteuer besteht für den Schuldner einer solchen Vergütung daher nicht (BMF-Schreiben vom 3.4.2019).

Das BMF hat klargestellt, dass die Befreiung von der Pflicht zum Einbehalt von Quellensteuer von Entgelten für Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen (z.B. Google), Werbung über Vermittlungsplattformen (z.B. Amazon), Werbung auf Social-Media-Plattformen (z.B. Facebook), für Werbebanner und vergleichbare sonstige Online-Werbung unabhängig davon gilt, unter welchen Voraussetzungen die Vergütung aufgrund des konkreten Vertragsverhältnisses anfällt (z.B. auf Grundlage von Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share).

Es muss nun abgewartet werden, ob es zu einer anders gearteten nationalen Digitalsteuer kommt, für deren Einzug inländische Unternehmer als Erfüllungsgehilfen der Finanzämter herhalten müssen. Zwar unterliegen Internetunternehmen, die in Deutschland Einkünfte erzielen, mit diesen grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht. Jedoch bedarf es dazu einer inländischen Betriebsstätte, über die Google & Co. nicht verfügen. Somit kann der deutsche Fiskus nicht direkt die in Deutschland angefallenen Gewinne der ausländischen Internetkonzerne über einen Steuerbescheid besteuern.

(AI)

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