Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Gebäuden

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Wird ein Gebäude teilweise umsatzsteuerfrei und teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet, kann nur anteilig Vorsteuer geltend gemacht werden. Aber wie wird der Anteil berechnet – nach dem Umsatz oder anhand der Fläche?

In einem vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall ging es um ein Wohn- und Geschäftsgebäude mit Tiefgaragenstellplätzen. Die Eigentümerin hatte den Anteil der abziehbaren Vorsteuerbeträge für die Errichtung und den Unterhalt des Gebäudes nach dem sogenannten objektbezogenen Umsatzschlüssel ermittelt, also nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen.

Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Vorsteuer nach dem so genannten Flächenschlüssel berechnet werden müsse. Dadurch konnte die Eigentümerin weniger Vorsteuer geltend machen – wogegen sie sich vor Gericht wehrte.

Vorsteuerabzug nach Umsatzschlüssel oder nach Flächenschlüssel?

Der Streit zog sich durch alle Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof (und wieder zurück). Letztendlich entschied der BFH, dass bei einem gemischt genutzten Gebäudes für den Vorsteuerabzug der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig eine präzisere Aufteilung der Vorsteuer als der Umsatzschlüssel ermögliche. Ausnahme: Dies soll nicht gelten, wenn die Nutzflächen wegen ihrer unterschiedlichen Ausstattung (z. B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) nicht miteinander vergleichbar sind.

Um die Ausstattung zu prüfen, wurde der Fall dann wieder an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Dieses stellte fest: Alles klar, die Ausstattungen sind vergleichbar. Im Ergebnis wurde die Vorsteuer im Streitfall also zu Recht nach dem Flächenschlüssel aufgeteilt (FG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018, Az. 1 K 2798/16 U).

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