Umsatzsteuer auf kostenlose Gebrauchtwaren
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Werden gebrauchte Waren kostenlos übernommen, aufbereitet und anschließend verkauft, ist der gesamte Nettoverkaufspreis umsatzsteuerpflichtig. Eine Differenzbesteuerung kommt ohne Einkaufspreis nicht infrage.
Zusammenfassung
Ein Händler übernahm ausrangierte Bürostühle kostenlos. Er reparierte die Stühle und verkaufte sie weiter. Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind die Verkäufe umsatzsteuerpflichtig. Die frühere Einstufung der Stühle als Abfall ändert daran nichts. Da der Händler keinen Einkaufspreis gezahlt hatte, konnte er die Differenzbesteuerung nicht anwenden. Der gesamte Nettoverkaufspreis unterliegt der Umsatzsteuer.
Inhalt
Gebrauchte Bürostühle kostenlos übernommen und weiterverkauft
Der Kläger betrieb ein Unternehmen, das ausrangierte Bürostühle unentgeltlich übernahm. Die Stühle wurden instand gesetzt und anschließend als Gebrauchtwaren weiterverkauft.
Der Händler vertrat die Auffassung, dass diese Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer unterliege. Die Übernahme und Aufbereitung der Stühle sei als Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz anzusehen. Da die Tätigkeit dem Umweltschutz diene, müsse sie steuerlich besonders behandelt werden.
Außerdem sah der Händler einen Wertungswiderspruch: Obwohl er für die Stühle keinen Einkaufspreis gezahlt hatte, sollte trotzdem der gesamte Erlös aus dem späteren Verkauf der Umsatzsteuer unterliegen.
Verkauf ist eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung
Das FG Baden-Württemberg folgte dieser Argumentation nicht und erklärte, bei den Verkäufen handele es sich um gewöhnliche steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen.
Für Gegenstände, die zuvor als Abfall eingestuft waren, gebe es im Umsatzsteuerrecht keine allgemeine Sonderbehandlung. Entscheidend sei nicht, welchen Status die Waren vor ihrer Aufbereitung hatten: Auch ein Abfallbesitzer könne gleichzeitig Unternehmer und Händler im umsatzsteuerlichen Sinn sein.
Die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit auf Wiederverwendung und Umweltschutz befreit die daraus erzielten Verkaufserlöse daher nicht von der Umsatzsteuer.
Aufbereitete Waren sind keine Abfälle mehr
Nach der Auffassung des Gerichts waren die Bürostühle nach ihrer Instandsetzung ohnehin nicht mehr als Abfälle anzusehen, da sie wieder als gewöhnliche Gebrauchsgegenstände auf dem Markt angeboten und von Kunden entsprechend nachgefragt wurden.
Beim Verkauf stand also nicht mehr die Entsorgung oder Behandlung von Abfällen im Vordergrund, sondern es wurden funktionsfähige Gebrauchtwaren verkauft.
Keine Differenzbesteuerung ohne Einkaufspreis
Für den Handel mit gebrauchten Gegenständen sieht § 25a UStG die Differenzbesteuerung vor. Dabei wird grundsätzlich nicht der gesamte Verkaufspreis besteuert, sondern die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Diese Regelung setzt aber voraus, dass der Wiederverkäufer die Ware zuvor gegen Entgelt erworben hat. Bei einer kostenlosen Übernahme fehlt ein Einkaufspreis, der vom Verkaufspreis abgezogen werden könnte.
Die Differenzbesteuerung war deshalb hier nicht anwendbar und der gesamte Nettoverkaufspreis der aufbereiteten Möbel unterlag der Umsatzsteuer.
Das Gericht sah darin auch keine unzulässige Doppelbesteuerung: Der Gesetzgeber habe zwar mit der Differenzbesteuerung einen besonderen Ausgleich für den Gebrauchtwarenhandel geschaffen, die Voraussetzungen waren im entschiedenen Fall jedoch nicht erfüllt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.6.2026, Az. 1 K 1437/25, rechtskräftig).
Auswirkungen für Gebrauchtwarenhändler
Das rechtskräftige Urteil ist insbesondere für Geschäftsmodelle relevant, bei denen gebrauchte Gegenstände kostenlos übernommen, aufbereitet und anschließend verkauft werden: Die kostenlose Beschaffung führt nicht dazu, dass der spätere Verkauf umsatzsteuerfrei bleibt. Sie kann vielmehr zur Folge haben, dass die Differenzbesteuerung nicht angewendet werden kann. Fehlt ein entgeltlicher Erwerb und damit ein Einkaufspreis, ist der gesamte Nettoverkaufspreis umsatzsteuerpflichtig.
Das gilt nach den Entscheidungsgründen auch dann, wenn die Gegenstände ursprünglich als Abfall überlassen wurden oder die Aufbereitung der Wiederverwendung und dem Umweltschutz dient. Maßgeblich bleibt, dass die instand gesetzten Waren anschließend als Gebrauchsgegenstände verkauft werden.
Für Gebrauchtwarenhändler ist die Art des Warenerwerbs steuerlich wichtig: Ob Waren gekauft oder kostenlos übernommen werden, kann beeinflussen, auf welche Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer anfällt.
(MB)