Übergang zur Bilanz: Keine Verteilung des Übergangsverlustes
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Ergibt sich beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ein Gewinn, darf dieser steuerlich auf drei Jahre verteilt werden. Bei einem Verlust ist das nicht möglich, wie der BFH entschieden hat.
Ein Handelsvertreter, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte, wurde wegen Überschreitens der Gewinngrenze buchführungspflichtig und vom Finanzamt aufgefordert, ab 2001 eine Bilanz zu erstellen. Der Wechsel der Gewinnermittlungsart führte zum erstmaligen Ausweis von Rückstellungen und Verbindlichkeiten. Daraus ergab sich ein Übergangsverlust in Höhe von 90.900 DM, der im Steuerbescheid 2001 mit dem laufenden Gewinn von 85.255 DM verrechnet wurde. Am Ende verblieben negative Einkünfte von 5.645 DM.
Der Selbstständige legte Einspruch gegen seinen Steuerbescheid ein. Durch die Verlustverrechnung konnten sich nämlich mangels positiver Einkünfte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht steuermindernd auswirken. Er beantragte, den Übergangsverlust gleichmäßig mit jeweils 30.300 DM auf die Jahre 2001, 2002 und 2003 zu verteilen. Aufgrund des progressiven Tarifs hätte er damit seine Steuerbelastung erheblich reduzieren können. In seinem Antrag bezog er sich auf die Anweisung der Finanzverwaltung, wonach in solchen Fällen zur Vermeidung von Härten der Übergangsgewinn auf Antrag des Unternehmers gleichmäßig auf zwei oder drei Jahre verteilt werden kann (R 4.5 Abs. 1 Satz 4 EStR 2012).
Das Finanzamt und schließlich der BFH lehnten den Antrag des Handelsvertreters jedoch ab. Nach Ansicht des Gerichts lag keine Härte und damit auch keine sachliche Unbilligkeit der Steuerfestsetzung vor. Denn im Jahr 2001 führte ja der verrechnete Verlust zu einer erheblichen Steuerersparnis. Ein Anspruch darauf, durch einen auf drei Jahre verteilten Verlustvortrag aufgrund des progressiven Steuertarifs eine noch höhere Steuerersparnis zu erreichen, bestehe nicht. Der Gesetzgeber habe über den Rahmen des Verlustausgleichs nach § 10d EStG hinaus eine Durchbrechung der Abschnittsbesteuerung zur Berücksichtigung von Verlusten nicht zugelassen und damit auch Härten, die sich daraus im Einzelfall ergeben, bewusst in Kauf genommen.
Ergibt sich durch den Übergang zur Bilanzierung ein Verlust, sollte der laufende Gewinn des Übergangsjahres nach Möglichkeit so hoch sein, dass nach der Verlustverrechnung noch Volumen bleibt für den Abzug von Sonderausgaben oder Steuerabzugsbeträge wie etwa die Anrechnung von Gewerbesteuer auf die Steuerschuld oder haushaltsnahe Dienstleistungen.