Doppelte Haushaltsführung: Selbstständige bleiben benachteiligt
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Ein Selbstständiger mit doppelter Haushaltsführung, der seine private Pkw-Nutzung über die 1 %-Methode erfasst, muss für seine Familienheimfahrten mit dem Betriebs-Pkw nicht abziehbare Betriebsausgaben buchen.
Der Betrag je Heimfahrt wird nach dieser Formel berechnet: Listenpreis × 0,002 % × Entfernungskilometer. Als Betriebsausgabe abziehen darf er nur die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer. Bei einem hohen Listenpreis, häufigen Heimfahrten und größerer Entfernung zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz können sich daraus hohe Gewinnzurechnungen ergeben.
Beispiel:
Ein Selbstständiger fährt an 45 Wochenenden nach Hause. Der Listenpreis des Pkw beträgt 40.000 €, die einfache Entfernung 120 km:
Nicht abziehbare Betriebsausgaben: 40.000 € × 0,002 % × 120 × 45 = |
4.320 € |
Entfernungspauschale: 0,30 € × 120 × 45 = |
./. 1.620 € |
Gewinnhinzurechnung |
2.700 € |
Dagegen klagte ein betroffener Selbstständiger. Er forderte für sich dieselbe vorteilhafte steuerliche Behandlung, wie sie für Arbeitnehmer mit Firmenwagen gilt. Denn hier ist gesetzlich geregelt, dass sie für eine Familienheimfahrt wöchentlich keinen zusätzlichen Nutzungswert versteuern müssen (§ 8 Abs. 2 Satz 5 EStG). Auf der anderen Seite dürfen sie für diese Fahrten aber keine Werbungskosten geltend machen. Bei ihnen führen also die Familienheimfahrten mit dem Firmenwagen zu keiner Erhöhung des Einkommens.
Der BFH sah jedoch in dieser steuerlichen Ungleichbehandlung keine verfassungswidrige Benachteiligung von Selbstständigen. Die andere Regelung bei Arbeitnehmern sei gerechtfertigt, da dadurch der Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers vereinfacht werde (BFH-Urteil vom 19.6.2013, VIII R 24/09 ).
Doppelte Haushaltsführung: Änderungen ab 2014
In den ersten drei Monaten einer doppelten Haushaltsführung gelten für die Verpflegungspauschbeträge dieselben neuen Sätze wie bei den Reisekosten:
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24 € pro Tag mit betrieblich veranlasster Abwesenheit von 24 Stunden von der Wohnung.
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12 € für den Anreise- und Abreisetag bei mehrtägigen Geschäftsreisen: Anders als seither wird keine Abwesenheitszeit von mindestens 8 Stunden mehr verlangt. Diese Änderung wird für viele vorteilhaft sein.
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12 € pro Tag mit Abwesenheit von mehr als 8 bis unter 24 Stunden bei eintägigen Geschäftsreisen: Bei einer Abwesenheit von 8–14 Stunden ist jetzt der Verpflegungspauschbetrag doppelt so hoch wie bisher mit 6 €. Bei Abwesenheit über 14 Stunden ändert sich nichts.
Die tatsächlichen Kosten der Zweitunterkunft werden nur noch bis maximal 1.000 € pro Monat als Betriebsausgabe anerkannt. Bisher galt als Obergrenze die ortsübliche Durchschnittsmiete für eine 60 m2 große Wohnung.