Doppelte Haushaltsführung bei Selbstständigen

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Wann liegt bei Selbstständigen eine doppelte Haushaltsführung vor? Der BFH präzisiert die Voraussetzungen und erklärt: Entscheidend ist, wo die selbstständige Tätigkeit schwerpunktmäßig ausgeübt wird.

Zusammenfassung

Der BFH hat die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung bei Selbstständigen präzisiert. Entscheidend ist der Ort, an dem die Tätigkeit schwerpunktmäßig ausgeübt wird. Im Streitfall lag dieser Mittelpunkt am dauerhaften Einsatzort in H. Die Wohnung dort war daher die Zweitwohnung. Der eigene Hausstand befand sich in K. Fahrten zwischen beiden Orten gelten als Familienheimfahrten. Für sie gelten gesetzliche Abzugsbeschränkungen. Verpflegungsmehraufwendungen sind nur für die ersten drei Monate abziehbar.

Inhalt

Jahrelanger Einsatz am selben Ort

Im entschiedenen Fall war der Kläger als selbstständiger IT-Berater tätig. Er wohnte mit seiner Ehefrau in K, wo ihm in der gemeinsamen Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung stand. Von der Wohnung abgetrennte Büro und Geschäftsräume hatte er in K nicht.

Zusätzlich mietete er im März 2016 eine Wohnung in H an. Dort arbeitete er fast ausschließlich für einen Kunden. Seine Tätigkeit übte er regelmäßig an vier Tagen pro Woche am Sitz dieses Unternehmens aus, die Tätigkeit dauerte über die Jahre 2016 bis 2018 an.

Für seine privaten und beruflichen Fahrten nutzte er ein zu mehr als 50% betrieblich genutztes geleastes Fahrzeug. In seinen Gewinnermittlungen machte er neben der Miete für die Wohnung in H die Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben vollumfänglich geltend und erklärte Entnahmen für Privatfahrten.

Nach einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen und behandelte die Fahrten als Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Dadurch war nur noch ein begrenzter Abzug möglich. Außerdem erkannte das Finanzamt nur für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen an.

Wo liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit?

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass bei Selbstständigen eine doppelte Haushaltsführung voraussetzt, dass sie außerhalb des Ortes ihrer schwerpunktmäßigen Tätigkeit einen eigenen Hausstand unterhalten und am Tätigkeitsort zusätzlich wohnen.

Im konkreten Fall lag der Tätigkeitsmittelpunkt in H, wo der Kläger dauerhaft und regelmäßig für seinen Auftraggeber arbeitete. Das Arbeitszimmer in K änderte daran nichts. Die Wohnung in H galt daher als Unterkunft am Tätigkeitsort, während sich der eigene Hausstand in K befand. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung waren somit erfüllt.

Familienheimfahrten bei Selbstständigen

Laut BFH sind Familienheimfahrten bei Selbstständigen die Fahrten zwischen

  • dem Ort der schwerpunktmäßigen Tätigkeit und

  • dem Ort des eigenen Hausstands.

Die Folge: Die tatsächlichen Fahrzeugkosten können für diese Fahrten nicht unbegrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden, sondern es gelten die gesetzlichen Beschränkungen für Familienheimfahrten.

Auch bei den Verpflegungsmehraufwendungen blieb der Kläger erfolglos. Der BFH bestätigte, dass bei einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden können.

Bedeutung des Urteils für Selbstständige

Ein häusliches Arbeitszimmer am Wohnort führt nicht automatisch dazu, dass dort auch der Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit liegt.

Für die steuerliche Beurteilung kommt es vor allem darauf an,

  • wo die Tätigkeit tatsächlich schwerpunktmäßig ausgeübt wird,

  • ob dort eine dauerhafte zweite Wohnung besteht und

  • ob außerhalb dieses Ortes ein eigener Hausstand unterhalten wird.

Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit am Ort der Zweitwohnung, können Fahrten zum Hauptwohnsitz als Familienheimfahrten gelten. Dann greifen die gesetzlichen Abzugsbeschränkungen. Auch Verpflegungsmehraufwendungen sind regelmäßig nur in den ersten drei Monaten abzugsfähig (BFH, Urteil vom 19.5.2026, Az. VIII R 15/24).

(MB)

URL:
https://www.steuertipps.de/selbststaendigkeit/doppelte-haushaltsfuehrung-bei-selbststaendigen