BFH: Leasing-Sonderzahlung bei beruflicher/betrieblicher Pkw-Nutzung anteilig als Werbungskosten/Betriebsausgabe abziehbar
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Die Leasing-Sonderzahlung für ein teilweise betrieblich genutztes Privatfahrzeug kann bei Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten entsprechend der betrieblichen Nutzung anteilig als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Bei den meisten Leasing-Verträgen wird zu Beginn eine hohe Leasing-Sonderzahlung geleistet. Der BFH hat nun im Fall eines Arbeitnehmers entschieden, wie diese Zahlung steuerlich zu behandeln ist (BFH, Urteil vom15.4.2010, Az. VI R 20/08). Das Urteil kann u.E. auf Selbstständige übertragen werden, die ein Leasing-Fahrzeug zum Teil betrieblich nutzen, es jedoch nicht dem Betrieb zugeordnet haben. Laut BFH gelten diese Spielregeln:
- Soweit die Nutzung des Autos auf Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb entfällt, ist ein Abzug der Sonderzahlung nicht möglich. Denn durch die Entfernungspauschale sind alle Kosten und damit auch die Kosten einer Sonderzahlung mitabgegolten.
- Soweit die Nutzung des Autos auf betriebliche Fahrten entfällt, darf die Sonderzahlung anteilig als Betriebsausgabe abgezogen werden. Das gilt allerdings nur, wenn der Unternehmer während der gesamten Vertragslaufzeit seine betrieblichen Fahrten nach den tatsächlichen Kosten abrechnet.
- Rechnet der Unternehmer seine Geschäftsfahrten während der gesamten Laufzeit nach der Kilometerpauschale von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer ab, ist ein anteiliger Abzug der Sonderzahlung als Betriebsausgabe nicht zulässig. Denn auch durch diese Pauschale sind alle Kosten einschließlich Leasing-Sonderzahlung abgegolten.
- Es ist denkbar, dass die Geschäftsfahrten während der Vertragslaufzeit unterschiedlich, also in einem Jahr nach den tatsächlichen Kosten und in einem anderen Jahr nach der Pauschale abgerechnet werden. In diesem Fall darf die Sonderzahlung nur in der Höhe abgezogen werden, die dem Anteil der nach den tatsächlichen Kosten abgerechneten Kilometer zur Gesamtkilometerleistung des gesamten Leasingzeitraums entspricht.
- Wird die Sonderzahlung in einem Jahr vor dem Beginn der Nutzung geleistet, ist der Abzug dennoch möglich. Entscheidend für die Höhe des Abzugs ist die voraussichtliche Nutzung während der Vertragslaufzeit.
Herr Jung ist selbstständiger Programmierer. Er schließt einen Leasingvertrag über einen BMW 525 D mit einer Laufzeit von drei Jahren ab und leistet am 29.12.2010 eine Leasing-Sonderzahlung von 20.000 Euro. Am 3.1.2011 wird das Leasing-Fahrzeug ausgeliefert. Herr Jung ordnet es nicht seinem Betriebsvermögen zu. Nach den bisherigen Aufzeichnungen wird das Fahrzeug voraussichtlich wie folgt genutzt werden: 15% entfällt auf Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb; Wie schon in der Vergangenheit beabsichtigt Herr Jung, seine betrieblichen Fahrten während der Laufzeit 2011/2012/2013 nach den tatsächlichen Kosten abzurechnen. Entsprechend dem BFH-Urteil macht er daher in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2010 einen Betrag von 6.000 Euro (30% der Sonderzahlung von 20.000 Euro) als Betriebsausgabe geltend. Variante: Wenn Herr Jung 2011/2012 nach den tatsächlichen Kosten und 2013 nach der Kilometerpauschale abrechnet, dürfte er nur einen Betrag von 4.000 Euro als Betriebsausgabe abziehen. Denn ein Drittel der anteiligen Sonderzahlung von 6.000 Euro wäre in diesem Fall durch die Kilometerpauschale abgegolten. |
Die Wirklichkeit ist leider deutlich komplizierter als das Beispiel. Denn im Allgemeinen stehen die Nutzungsverhältnisse zu Beginn der Vertragslaufzeit ja nicht fest. Und es ist auch nicht vorher bekannt, nach welchem Verfahren der Unternehmer in welchem Jahr seine Geschäftsfahrten abrechnen wird. Was also tun bei so vielen unbekannten Faktoren? Im Zweifel wird man sich nach der Prognose über die voraussichtlichen Nutzungsverhältnisse und den voraussichtlichen Abrechnungsmodus richten müssen. Notfalls kann der Steuerbescheid in diesem Punkt vorläufig festgesetzt und dann bei Abweichen von der Prognose später bei Bedarf geändert werden. Einfach macht es der BFH den Unternehmern und auch den Steuerberatern mit seinem Urteil jedenfalls nicht!