Vorsteuerabzug: Können Sie die hohen formalen Anforderungen umgehen?

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Vorsteuer können Sie nur dann geltend machen, wenn Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung mit Ausweis des Nettobetrags und Ausweis der Umsatzsteuer vorliegt. Das macht vielen kleinen Unternehmen das Leben schwer. Es gibt jedoch eine erfreuliche Ausnahme – die Ermittlung der Vorsteuerbeträge nach einem Pauschalverfahren.

Beim Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gilt als abzugsfähige Vorsteuer ein bestimmter Prozentsatz Ihres Nettoumsatzes. Auf die Höhe der Betriebsausgaben kommt es nicht an. Es spielt auch keine Rolle, wie hoch die in Ihren Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer tatsächlich ist. Die normalen Vorschriften zum Vorsteuerabzug haben hier keine Bedeutung.

Die Durchschnittssätze werden anhand statistischer Erfahrungswerte ermittelt und sollen dem durchschnittlichen Vorsteuerabzug entsprechen, der sich nach den normalen Vorschriften in dem jeweiligen Wirtschaftszweig ergeben würde.

Wer darf pauschale Durchschnittssätze bei der Vorsteuer angeben?

Die Vorschrift soll vor allem kleineren Unternehmern die Arbeit mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung erleichtern. Deshalb steht der Zugang nicht allen offen.

Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:

  • Für Ihren Berufszweig sind Durchschnittssätze festgesetzt;

  • Ihr Nettoumsatz im Vorjahr war nicht höher als 61.356 Euro;

  • Sie dürfen Ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.

Alle Berufs- und Gewerbezweige, denen der pauschale Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen offensteht, sind abschließend in der Anlage zu den § 69 - 70 UStDV aufgeführt. Dort steht auch, in welcher Höhe Sie ggf. einen pauschalen Vorsteuerabzug vornehmen dürfen.

Nur dann, wenn die von Ihnen tatsächlich ausgeübte Tätigkeit typisch ist für den in der Anlage aufgeführten einzelnen Berufszweig, steht Ihnen der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen zu. Unternehmer aus anderen Branchen haben keinen Rechtsanspruch darauf, den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen vornehmen zu können. Es steht im Ermessen des Gesetzgebers, welchen Gruppen von Unternehmern er diese Möglichkeit bietet und welchen nicht.

Ob im Einzelfall die von einem Unternehmer ausgeübte Tätigkeit genau einer in der Anlage aufgeführten Tätigkeit entspricht, dürfte oft nicht so leicht zu entscheiden sein. Hinzu kommt, dass auch für Finanzbeamte der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen eher eine exotische Angelegenheit ist, mit der sie nicht so oft in Berührung kommen.

Nur wenige machen tatsächlich Gebrauch von der Möglichkeit

Eigentlich können Unternehmer aus 58 verschiedenen Berufs- und Gewerbezweigen die von der Umsatzsteuer abziehbare Vorsteuer anhand pauschaler Durchschnittssätze berechnen. Tatsächlich nutzen nur 12.000 Unternehmer aus 26 Zweigen wie Journalisten, Architekten oder Schriftsteller diese Regelung. Das hat der Bundesrechnungshof ermittelt (Quelle).

Der Bundesrechnungshof ist daher der Meinung, dass der Vorsteuerabzug nach pauschalen Durchschnittssätzen abgeschafft werden kann bzw. sollte. Der Grund: Die Regelung verursacht für die Finanzverwaltung viel Aufwand – und damit verbunden natürlich auch Kosten. Denn in vielen Fällen müssen Angaben in den Steuererklärungen per Hand geprüft werden.

Wir sind dagegen der Meinung: Nutzen Sie die Regelung, wenn Sie Ihnen das (Steuer-)Leben erleichtert!

Seien Sie nicht zu ängstlich! Wenn Sie der Meinung sind, Ihre Tätigkeit sei in der Anlage genannt, und Ihnen der pauschale Vorsteuerabzug Vorteile bringt, sollten Sie die Regelung einfach in Anspruch nehmen. Sie brauchen nichts zu begründen, sondern sich einfach nur auf die genaue Textziffer der Anlage zu beziehen. Meist gibt es keine Rückfragen – und im Zweifel können Sie sich immer noch mit dem Finanzamt streiten!

(MB)

URL:
https://www.steuertipps.de/selbststaendig-freiberufler/umsatzsteuer/vorsteuerabzug-koennen-sie-die-hohen-formalen-anforderungen-umgehen