Vorsteuerabzug aus Rechnungen jetzt einfacher

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Bei einer fehlerhaften Rechnung ist der Vorsteuerabzug schnell in Gefahr. Eine Fehlerquelle hat der BFH entschärft: Es genüge, wenn die Rechnung eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalte, unter der er postalisch erreichbar sei. Die zusätzliche Angabe eines Ortes, an dem er seine Tätigkeit ausübe, sei nicht erforderlich, sagen die Richter.

Gleich zwei Urteile ergingen am 21.6.2018 zu diesem Thema:

  • Im ersten Fall (V R 25/15) erwarb der Kläger, ein Autohändler, Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der im Onlinehandel tätig war, ohne dabei ein Autohaus zu betreiben. Er erteilte dem Kläger Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er postalisch erreichbar war.

  • Im zweiten Fall (V R 28/16) bezog die Klägerin als Unternehmer Stahlschrott von einer GmbH. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten der Kanzlei, die als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt.

Der BFH bejahte in beiden Fällen den Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßen Rechnungen. Für die Angabe der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers reiche die Angabe eines Ortes mit postalischer Erreichbarkeit aus, so die Richter.

Zu diesem erfreulichen Ergebnis kam der BFH allerdings nicht allein – die Rechtsprechungsänderung beruht auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Geissel und Butin vom 15.11.2017, Az. C 374/16 und C 375/16, das auf Vorlage durch den BFH ergangen ist.

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