Vorsteuer: Abzug jetzt weniger kompliziert

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Bei Fehlern in der Rechnung ist der Vorsteuerabzug schnell verloren – das ist ärgerlich. Der BFH hat jetzt in einem Punkt eine angenehm realitätsnahe Meinung und erleichtert Unternehmern das Leben.

Die Richter entschieden, dass sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde.

Der Fall betraf Rechnungen über die Lieferung von PKWs. Diese hatten weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Lieferzeitpunkt enthalten. Die Steuernummer wurde später nachgereicht, nicht aber die Angabe der Lieferzeitpunkte.

Das Finanzamt versagte daher den Vorsteuerabzug aus den PKW-Lieferungen.

Zwar verlangt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung angegeben werden muss. Dabei kann nach § 31 Abs. 4 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung auch einfach der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Diese Vereinfachung legte der BFH jetzt sehr großzügig aus und erklärte, die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunktkönne sich auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Und genau die Voraussetzung sahen die Richter im entschiedenen Fall als erfüllt an, denn mit den hier infrage stehenden Rechnungen war über jeweils einmalige Liefervorgänge mit PKWs abgerechnet worden, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt wurden (BFH-Urteil vom 1.3.2018, Az. V R 18/17).

Der BFH erinnerte dabei die Steuerverwaltung daran, dass sie sich nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken dürfe, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen habe. (Allerdings hat der BFH in der Vergangenheit selbst eine sehr formale Betrachtungsweise vertreten und bisweilen sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe des Leistungszeitpunkts gestellt.)

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