Umsatzsteuer auf Sachspenden - Sonderregelung wegen Corona

 - 

Normalerweise muss auch auf Sachspenden Umsatzsteuer abgeführt werden, wenn der der gespendete Gegenstand beim Kauf zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hatte. Unter bestimmten Voraussetzungen wird auf die Umsatzsteuer für Sachspenden zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 verzichtet.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in Anbetracht der Corona-Krise eine Sonderregelung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sachspenden getroffen, die coronagebeutelte Einzelhändler an steuerbegünstigte Organisationen geleistet haben.

Mit einem BMF-Schreiben vom 18.3.2021 wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) dahingehend geändert, dass für bestimmte Sachspenden eine Bemessungsgrundlage von 0 Euro zugrunde gelegt wird – damit fällt de facto keine Umsatzsteuer an.

Keine Umsatzsteuer für Sachspenden, die diese Voraussetzungen erfüllen

Grundsätzlich gilt, dass die Bemessungsgrundlage auf 0 Euro gesenkt wird, wenn die gespendeten Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind. Das regelt ein neuer Absatz 1a, der in Abschnitt 10.6 UStAE eingefügt wird.

Umsatzsteuerfrei gespendet werden können

  • Lebensmittel, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware, wie Backwaren, Obst und Gemüse, wegen Mängeln nicht mehr gegeben ist.

  • Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum wie beispielsweise Kosmetika, Drogerieartikel, pharmazeutische Artikel, Tierfutter oder Bauchemieprodukte wie Silikon oder Beschichtungen sowie Blumen und andere verderbliche Waren.

  • andere Gegenstände, wenn diese aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern (z.B. Befüllungsfehler, Falschetikettierung, beschädigte Retouren) oder fehlender Marktgängigkeit (z.B. Vorjahresware oder saisonale Ware wie Weihnachts- oder Osterartikel) nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind.

Weitere Voraussetzungen:

  • Der Spender ist ein Einzelhändler, der durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist.

  • Die Spende geht an eine steuerbegünstigte Organisation.

Diese Regelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 geleistet werden.

Wann gilt die befristete Sonderregel nicht?

Die Regelung wird nicht angewendet, wenn Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert wird. Auch wenn diese Neuware ansonsten vernichtet werden würde, weil z.B. Verpackungen beschädigt sind, bei Bekleidung deutliche Spuren einer Anprobe erkennbar sind oder Ware verschmutzt ist, ohne dass sie beschädigt ist, führt dies nicht dazu, dass die Neuware ihre Verkaufsfähigkeit vollständig verliert.

Auch der Verkauf eines Gegenstandes weit unter dem ursprünglichen Einkaufspreis ist keine Sachspende in diesem Sinne.

In diesen Fällen muss dann ein fiktiver Einkaufspreis anhand objektiver Schätzungsunterlagen ermittelt und Umsatzsteuer abgeführt werden.

Warum muss auf Sachspenden Umsatzsteuer gezahlt werden?

Eine Sachspende aus dem Unternehmensvermögen stellt eine unentgeltliche Zuwendung dar, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist.

Als sogenannte »unentgeltliche Wertabgabe« nach § 3 Abs. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Sachspenden daher der Umsatzsteuer, sofern der gespendete Gegenstand im Zeitpunkt des Kaufs zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Der Grund dafür: So wird der vorangegangene Vorsteuerabzugs kompensiert und ein unversteuerter Letztverbrauch verhindert. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, das ist die übergreifende europäische Regelung zur Umsatzsteuer, sieht keine Möglichkeit vor, bei Sachspenden aus einem Unternehmensvermögen auf die Umsatzbesteuerung zu verzichten.

Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich dabei nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände (Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 3 UStAE).

Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer? Wie heißt es richtig?

In Deutschland wird ausschließlich der Begriff »Umsatzsteuer« verwendet – wir haben das Umsatzsteuergesetz (UStG) und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). Umgangssprachlich wird allerdings oft von »Mehrwertsteuer« gesprochen.

Auf europäischer Ebene spricht man von »Mehrwertsteuer«, beispielsweise in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.

Das oben genannte BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden vom 18.3.2021 (Az. III C 2 - S 7109/19/10002 :001) schöpft den möglichen Gestaltungsspielraum, den das Unionsrecht durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie setzt, aus, um Unternehmern eine rechtssichere umsatzsteuerliche Abwicklung von Sachspenden zu ermöglichen (Quelle).

Es beseitigt Unsicherheiten bei der Ermittlung der Umsatzsteuer auf eine Sachspende, die bislang von den Unternehmern immer wieder als Grund für den Verzicht auf eine Spende genannt wurden.

Jetzt wird -vorübergehend –auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet, wenn die Spende

  • von einem Einzelhändler kommt, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, und

  • an steuerbegünstigte Organisationen gespendet wird.

auch interessant:

(MB)

URL:
https://www.steuertipps.de/selbststaendig-freiberufler/umsatzsteuer/unternehmer-umsatzsteuer-auf-sachspenden-sonderregelung