Umsatzsteuer skurril – heute: Coffee to go

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Das Thema Umsatzsteuer ist nicht nur höchst kompliziert, sondern auch ein Beispiel dafür, wie verrückt Steuerrecht sein kann. Aktuell beschäftigte sich die OFD Frankfurt am Main mit dem Thema Kaffee zum Mitnehmen. Raten Sie mal: 19 % oder 7 %?

Als alter Steuerfuchs werden Sie vielleicht spontan 7 % gesagt haben. Getränk. Mitnehmen. Alles klare Beweise oder zumindest Indizien für den ermäßigten Steuersatz.

Stimmt nur leider nicht.

Mit diesem Irrtum sind Sie allerdings in bester Gesellschaft: Viele Bäckereien, Tankstellen, Imbissbuden usw., die coffee to go anbieten, legen den ermäßigten Steuersatz von 7 % zugrunde und berufen sich dabei auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 12 der Anlage 2. Dort heißt es, dass Kaffee dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Das gilt aber nur für Kaffeebohnen und Kaffeepulver.

Darauf weist jetzt auch die OFD Frankfurt am Main hin und bestätigt, dass für frisch zubereiteten Kaffee immer 19 % Umsatzsteuer fällig werden (Verfügung vom 4.4.2014, Az. S 7222 A – 7 – St 16).

Ganz besonders im Umsatzsteuerrecht gilt jedoch: Keine Regel ohne Ausnahme!

Bei einer Lieferung von Milchmischgetränken kann nämlich doch der ermäßigte Steuersatz von 7 % zur Anwendung kommen. Das geht aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 35 der Anlage hervor. Dort steht, dass Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen von mindestens 75 % des Fertigerzeugnisses dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.

Eine wichtige Frage der Kaffeeverkäufer wird in Zukunft also sein: Wie viel Milch möchten Sie in Ihren Kaffee haben?

Wenn Sie Ihren Kaffeeverkäufer mögen, bestellen Sie gleich einen Milchkaffee oder Latte Macchiato – dann muss er nur 7 % Umsatzsteuer an den Fiskus abführen.

Jetzt mal ganz im Ernst ...

...das war mal wieder ein gutes Beispiel für seltsame Steuerpolitik (noch mehr skurrile Umsatzsteuerfälle finden Sie hier).

Wenn Ihnen als Gastronom hier aber Fehler unterlaufen, dann wird es richtig teuer!

Beispiel:

Sie verkaufen an 6 Tagen pro Woche jeweils 120 Becher Kaffee zum Mitnehmen zum Preis von 2,30 € und führen dafür 7 % Umsatzsteuer ab. Bei einer Betriebsprüfung wird festgestellt, dass Sie eigentlich 19 % hätten abführen müssen.

Folgende Rechnung wird der Betriebsprüfer für jedes (!) geprüfte und betroffene Jahr aufstellen:

120 Becher/Tag × 6 Tage × 52 Wochen × 2,30 € = 86.112 €

Sie haben 7 % Umsatzsteuer abgeführt, das entspricht 5.633,50 €

Eigentlich wären aber 19 % USt fällig gewesen, also 13.748,97 €.

Das bedeutet: Sie müssen 8.115,47 € Umsatzsteuer nachzahlen. Pro Jahr. Plus Zinsen.

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