Umsatzsteuer beim Verkauf von Taxikonzessionen

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Handelt es sich beim Verkauf um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, für die keine Umsatzsteuer anfällt? Oder muss doch Umsatzsteuer abgeführt werden?

Für die Abgrenzung zwischen steuerbarem und nichtsteuerbarem Verkauf kommt es wesentlich darauf an, ob die verkaufte Konzession

  • das gesamte Unternehmen bzw.
  • einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb oder
  • nur einen unselbständigen Teil des Unternehmens bildete.

Kurze Faustregel: Kann der Verkäufer der Konzession durch die Veräußerung sein Unternehmen nicht mehr ausüben, liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.

• Veräußerung der einzigen Konzession

Die Konzession bildet das gesamte Unternehmen. Wird sie verkauft, handelt es sich um eine nach § 1 Abs. 1a UStG umsatzsteuerlich nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. Voraussetzung: Der Erwerber ist ebenfalls Unternehmer und kauft die Konzession für sein Unternehmen. Ob das Taxi selbst ebenfalls veräußert wird, oder ob der Verkäufer der Konzession es behält, spielt keine Rolle.

• Eine von mehreren Konzessionen wird verkauft

Besitzt ein Taxiunternehmer mehrere Taxikonzessionen und veräußert nur eine davon, handelt es sich nur dann um eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn die verkaufte Konzession einen gesondert geführten Betrieb darstellt. Das ist der Fall, wenn der Betrieb wirtschaftlich selbständig ist und nach außen ein in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde darstellt.

Unterschieden wird zwischen diesen Fällen:

1. Veräußerung eines gesondert geführten Betriebs

Um zwei gesondert geführte Betriebe handelt es sich, wenn ein Unternehmer

  • an dem einen Ort sein Taxi selbst fährt (oder einen angestellten Fahrer dafür beschäftigt),
  • er sich an einem anderen Ort angestellter Fahrer bedient,
  • er die Einnahmen und Fahrzeugkosten getrennt aufzeichnet,
  • die Taxis jeweils eigene Konzessionen haben und
  • ein eigener Kundenstamm am jeweiligen Ort existiert (vgl. FG München, Urteil vom 25.3.2003, Az. 13 K 1914/99).

Veräußert der Unternehmer die Taxikonzession eines Ortes, handelt es sich um eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung.

2. Veräußerung einer einzelnen Taxikonzession eines einheitlichen Betriebs

Hat der Taxiunternehmer mehrere Taxikonzessionen inne und verkauft eine davon, liegt grundsätzlich keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung vor. Der Grund: Die veräußerte Konzession ist kein gesondert geführter Betrieb.

Folge: In diesem Fall stellt die Veräußerung der Konzession eine steuerbare Lieferung eines Wirtschaftsguts dar (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 29.5.2009, Az. S 7100b.1.1 – 2/2 St 34).

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