Tango-Unterricht durch Privatlehrerin umsatzsteuerfrei

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Privatlehrer, die Schul- und Hochschulunterricht erteilen, haben es nicht leicht. Da das europäische Recht auf deutscher Ebene noch nicht umgesetzt wurde, können sie nämlich nicht ohne Weiteres von der Umsatzsteuerfreiheit profitieren.

Nach deutschem Recht müssten selbstständige Lehrer dafür an einer Hochschule, einer öffentlichen allgemeinbildenden, einer berufsbildenden Schule oder an einer durch die entsprechende Landesbehörde umsatzsteuerbefreiten Einrichtung unterrichten.

Die Tangokurse einer selbstständigen Tangolehrerin an der Volkshochschule (VHS) fallen da nicht drunter. Mit den strengen inländischen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung wollte sich die Unternehmerin aber nicht abfinden. Daher klagte sie mit Erfolg die Anwendung des europäischen Rechts ein (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.11.2017, Az. 5 K 5108/15).

Hier reicht es für die Steuerbefreiung aus, wenn der Privatlehrer mit seinem Unterricht dazu beiträgt, Kenntnisse und Fertigkeiten zu entwickeln. Solang also nicht die Freizeitgestaltung im Vordergrund steht, sind solche Umsätze aus Unterrichtsleistungen nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei.

Das Gericht bestätigte der Tanzlehrerin, dass sowohl ihre privaten als auch die Kurse bei der VHS die unionsrechtlichen Anforderungen für die Steuerbefreiung erfüllen. Der Tangounterricht wurde in Anlehnung an die Lehrpläne darstellender Künste durchgeführt. Das sprach für das Gericht gegen eine bloße Freizeitgestaltung. Schließlich handele es sich insbesondere bei dem von der Klägerin unterrichteten Tango Argentino, anders als etwa beim Seniorentanz, um eine besonders anspruchsvolle Form des Tanzes, die nicht zum gängigen Repertoire bloßen Freizeitvergnügens zähle.

Wenn Ihnen in einem ähnlichen Fall die Umsatzsteuerfreiheit versagt wurde, sollten Sie Einspruch einlegen. Beziehen Sie sich darin auf das beim BFH anhängige Verfahren (Az. beim BFH: V R 66/17). Bestätigt der BFH die Einschätzung des Finanzgerichts, profitieren auch Sie von dieser Entscheidung.

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