Stolperfalle bei der GbR: Kein Vorsteuerabzug, wenn Rechnung an Gesellschafter geht

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Einer GbR steht nur dann der Vorsteuerabzug zu, wenn die GbR tatsächlich Leistungsempfänger ist und die Rechnung an die GbR und nicht an einen Gesellschafter adressiert ist.

Immer mehr Selbstständige gründen ein Unternehmen nicht als Einzelunternehmer, sondern zusammen mit einem oder mehreren anderen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Leider geht das steuerlich oft schief, da sich die Beteiligten nicht bewusst sind, welche Regeln hier zu beachten sind. Besonders ärgerlich ist es, wenn der Vorsteuerabzug aus Rechnungen verloren geht, denn das sind schnell ein paar tausend Euro. Der folgende Fall zeigt, wo das Problem liegt.

Eine aus den Gesellschaftern H und L bestehende GbR erzielte 2003 Umsätze aus dem Verkauf von Elektroartikeln über eBay. Einen Gesellschaftsvertrag gab es nicht. Das zum Einkauf der Elektrogeräte erforderliche Kapital brachten die beiden gemeinsam auf, die Arbeit und den erwirtschafteten Überschuss teilten sie sich je zur Hälfte.

Die Elektrogeräte kaufte Gesellschafter L bei einer Firma ein, bei der er als Aushilfe beschäftigt war. Die Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer waren ausschließlich an L adressiert und enthielten keinen Hinweis auf die GbR. Im Umsatzsteuerbescheid der GbR für 2003 wurde die gesamte Vorsteuer nicht anerkannt, da keine an die GbR adressierte Rechnung vorlag.

Diesen Rechnungsmangel versuchten die Gesellschafter später zu beseitigen. Sie legten 2006 dem Finanzamt eine Rechnungsberichtigung ihres Lieferanten vor, in der alle Rechnungen aus 2003 aufgelistet waren und aus der sich ergab, dass nicht L, sondern die L+H-GbR Leistungsempfänger war. Aber das half nichts: das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug nach wie vor ab, und auch die Klage beim Finanzgericht wurde abgewiesen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.8.2009, Az. 16 K 56/09).

Begründung: Der Vorsteuerabzug steht nur dem Leistungsempfänger zu. Und das ist derjenige, der nach dem Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Das aber war eindeutig Gesellschafter L und nicht die GbR. Und da L und H nach eigenen Angaben im Jahr 2003 keine Vorstellung davon hatten, dass sie den Verkauf der Elektrogeräte als GbR betrieben, konnte L auch nicht offen oder verdeckt für die GbR einkaufen. Durch das spätere Umschreiben der Rechnungen auf die GbR änderte sich nichts an der ursprünglichen Rechtslage, nach der die GbR eben gerade nicht der Leistungsempfänger war.

Steuertipp
Besonders häufig passiert dieser ärgerliche und nicht mehr korrigierbare Fehler bei Ehegatten, die gemeinsam unternehmerisch tätig sind, beispielsweise im Rahmen einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung. Denn es fehlt am Bewusstsein, dass dadurch rechtlich eine GbR entsteht – auch ohne Gesellschaftsvertrag.

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