Steuerliche Behandlung von Sitzungsgeldern für Volksbank-Aufsichtsrat
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Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. ist keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb auch nicht von der Umsatzsteuer befreit. Das geht aus einem Urteil des BFH hervor.
Der Fall: Ein selbstständiger Versicherungskaufmann war Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. Das Finanzamt beurteilte die dafür gezahlten Sitzungsgelder als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen des Versicherungskaufmanns und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Dagegen wehrte dieser sich.
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Begründung: Die Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank wird weder in einem Gesetz als ehrenamtlich bezeichnet noch fasst der allgemeine Sprachgebrauch die Aufsichtsratstätigkeit unter den Begriff der Ehrenamtlichkeit. Der allgemeine Sprachgebrauch unterscheidet vielmehr gar nicht zwischen der Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken und derselben Tätigkeit für andere Geschäftsbanken (BFH, Urteil vom 20.8.2009, Az. V R 32/08).
Mit diesem Urteil ändert der BFH seine Rechtsauffassung aus den siebziger Jahren (vgl. Urteil vom 27.7.1972, Az. V R 33/72, BStBl II 1972, 844). Dabei stützt er sich auch auf das Gemeinschaftsrecht, das keine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vorsieht.