Steuerfreie Leistungen durch Musiker
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Nicht nur Orchester, sondern auch einzelne Musiker können umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, entschied der BFH.
Leistungen von Orchestern, die von öffentlich-rechtlichen Trägern unterhalten werden, sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2). Private Orchester können ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit werden. Voraussetzung ist, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass das private Orchester die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Orchester einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfüllt.
Liegt eine entsprechende Bescheinigung vor, gilt sie nicht nur für Leistungen des Ensembles an sich. Stellt ein selbstständiger Musiker seine Leistung als Orchestermitglied dem Orchester in Rechnung, ist dies ebenfalls umsatzsteuerfrei, sagt der BFH unter Berufung auf ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2003.
Die frühere Auffassung des BFH, nach der die von den einzelnen Musikern erbrachte Leistung der Umsatzsteuer unterliege, ist damit überholt (BFH, Urteil vom 18.2.2010, Az. V R 28/08).