Stadtführung: 19% Umsatzsteuer auch bei Erlebnisführung

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Eine Stadtführung wird auch dann mit 19% Umsatzsteuer besteuert, wenn sie als Erlebnisführung stattfindet. Denn es handelt sich nicht um eine mit einer Theatervorführung vergleichbare Darstellung, für die nur 7% Umsatzsteuer fällig wäre.
 
Am 17.06.2009 fand eine außergewöhnliche Verhandlung im Niedersächsischen Finanzgericht statt: Ein Braunschweiger Erlebnisführer - "Nachtwächter Hugo" - erschien in "Arbeitskleidung" (mit Horn und Hellebarde) als Nachtwächter im Gericht und gab eine Kostprobe seines Schaffens.

Er begehrte für seine Tätigkeit als Erlebnisführer der Stadt Braunschweig den ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG von 7%. Die Vorschrift begünstigt mit Theatervorführungen vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler.

Ergebnis: Die Tätigkeit von "Nachtwächter Hugo" unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sondern dem Normalsteuersatz von derzeit 19%.

Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Tätigkeit des Klägers zwar durchaus künstlerische Elemente aufweise; gleichwohl komme eine nach dem Umsatzsteuergesetz begünstigte Leistung nur dann in Betracht, wenn die Theatervorführung den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmache. Dies sei hier nicht der Fall, denn letztlich beinhalte die Tätigkeit des Klägers bei einer Gesamtbetrachtung auch die Merkmale eines Stadtführers. Dass seine Führungen durchaus auch Theateraufführungen ähnelten, sei nicht entscheidend, weil letztlich auf diese - sehr unterhaltsame - Weise den Gästen der Stadt Braunschweig Wissen über die Stadtgeschichte und das Leben der Menschen im Mittelalter vermittelt werden solle. In derartigen Fällen komme die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nur dann in Betracht, wenn die Theatervorführung im Vordergrund stehe und jede andere Leistung von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Im vorliegenden Fall stünden jedoch Theatervorführung und Stadtführung gleichbedeutend nebeneinander.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Es handele sich um die Würdigung eines Einzelsachverhaltes und nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (FG Niedersachsen, Urteil vom 17.6.2009, Az. 5 K 232/08).

Quelle: Pressemitteilung des FG Niedersachsen vom 24.6.2009

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