Schönheitsoperationen können umsatzsteuerfrei sein
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Ästhetische Operationen sind nach einem Urteil des BFH als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen anzusehen, wenn der Eingriff aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erforderlich ist.
Ob dies der Fall ist, soll dabei auf der Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen zu entscheiden und das Regelbeweismaß auf eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit
zu verringern sein, erklärten die Richter (BFH-Urteil vom 4.12.2014, V R 16/12 ).
Konkret bedeutet das: Die Beweiserhebung über die Einordnung einer ästhetischen Operationen als Heilbehandlung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Name und Anschrift des behandelten Patienten genannt werden. Vielmehr auf der Grundlage der anonymisierten Patientenunterlagen ein Sachverständigengutachten über die mit der Operation verfolgte Zielsetzung eingeholt und anhand dieses Gutachtens entschieden werden.
Dabei, das betont der BFH ausdrücklich, muss auch der Arzt bzw. die Klinik mithelfen und – ebenfalls auf anonymisierter Grundlage – detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung machen.