Rückzahlung einer Sondervorauszahlung

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Über Jahre schien klar zu sein, wann einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung an den Unternehmer zurückzahlen ist. Ein BFH-Urteil hat hier allerdings für eine große Überraschung gesorgt.

Unternehmer, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind, können bei ihrem Finanzamt eine sogenannte Dauerfristverlängerung beantragen. Dadurch verlängert sich die Abgabefrist für die Voranmeldungen um einen Monat. Bei monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist die Dauerfristverlängerung an eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorauszahlungen für das vorangegangene Jahr geknüpft.

Bei der Rückzahlung einer Sondervorauszahlung sind die Finanzämter jahrelang wie folgt verfahren: Die Vorauszahlung wurde mit der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung (=Dezember) des jeweiligen Jahres verrechnet. Verblieb danach ein positiver Betrag, wurde dieser an den Unternehmer ausgezahlt.

Der BFH hat allerdings festgestellt, dass ein solches Vorgehen zwar unternehmerfreundlich ist, vom Gesetz aber nicht abgedeckt wird (Urteil vom 16.12.2008, VII R 17/08, DB 2009 S. 1275). Denn die Sondervorauszahlung ist eine Vorauszahlung auf die Jahressteuerschuld. Und deren endgültige Höhe wird erst in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung ermittelt. Das Finanzamt ist somit verpflichtet, eine Rückzahlung davon abhängig zu machen, ob und in welcher Höhe sich aus der Jahressteuererklärung ein Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer ergibt.

Die Finanzverwaltung wendet das Urteil des BFH künftig auf die Rückzahlung von Sondervorauszahlungen an (FM Brandenburg, Erlass vom 24.-2.2010, 31-S 7348-1/09, DB 2010 S. 702).  Das Hinausschieben der Rückzahlung bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung gilt auch für den Fall der Betriebsaufgabe innerhalb des Jahres.

Steuertipp
Wenn Sie mit der Rückzahlung Ihrer Sondervorauszahlung rechnen, sollten Sie Ihre Umsatzsteuer-Jahreserklärung möglichst schnell abgeben.

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