Pflanzenverkauf und gärtnerische Dienstleistung

 - 

Wenn ein Unternehmer gleichzeitig eine für sich mit 7% begünstigte Lieferung und im Zusammenhang damit eine Dienstleistung (16% bzw. 19%) erbringt, ist das umsatzsteuerlich ziemlich kompliziert. Nach Ansicht des BFH muss dann entschieden werden, ob »aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers« eine einheitliche Leistung vorliegt, die insgesamt mit dem Regelsteuersatz zu besteuern ist, oder ob es sich um mehrere voneinander unabhängige Einzelleistungen handelt (in diesem Fall wird die Lieferung mit 7% und die Dienstleistung mit 16% bzw. 19% besteuert).

Ein Gärtner betrieb eine Baumschule und erzielte seine Umsätze vor allem aus dem Pflanzenverkauf. Auf Wunsch seiner Kunden übernahm er auch das Anpflanzen. Er ging von zwei getrennten Leistungen aus und besteuerte die Pflanzenlieferung mit 7%, die Pflanzarbeiten mit 16%. Das Finanzamt dagegen nahm eine einheitliche Werklieferung an und unterwarf den Gesamtumsatz der vollen Umsatzsteuer.

Das Finanzgericht gab jedoch dem Gärtner recht: Da die Käufer frei entscheiden, ob sie die gekauften Pflanzen selbst einpflanzen oder ob sie den Gärtner oder einen fremden Dritten mit dem Einpflanzen beauftragen, handle es sich um zwei selbstständig zu beurteilende Leistungen. Deshalb sei die Pflanzenlieferung mit 7% und nicht mit 16% zu besteuern (FG Nürnberg vom 11.4.2006, II 356/2004, EFG 2006 S. 1708).

Steuertipp
Wenn Sie bei einem vergleichbaren Sachverhalt an Privatkunden ohne Vorsteuerabzug liefern, schmälert der volle Steuersatz auf die Gesamtleistung natürlich ganz erheblich Ihren Erlös. Sie sollten in diesem Fall Einspruch einlegen und sich auf die Revision beim BFH beziehen (Az. V B 88/06).

Weitere News zum Thema

Weitere News zum Thema