Partyservice: Umsatzsteuersatz hängt vom Leistungsumfang ab

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Liefert ein Partyservice nicht nur verzehrfertige Speisen, sondern noch dazu Geschirr und Besteck, setzt sich die Gesamtleistung aus einer Lieferung und einer Dienstleistung zusammen, die mit 19% zu versteuern ist.

Die Frage, wie die Lieferung von Speisen und Getränken sowie damit zusammenhängender Dienstleistungen umsatzsteuerlich einzuordnen ist, beschäftigt die Finanzgerichte seit längerem. Streitgegenstand ist dabei stets der anzuwendende Steuersatz. Denn während die bloße Lieferung von Speisen und Getränken grundsätzlich ermäßigt, also mit 7% besteuert wird, unterliegen zusätzliche Service- und Dienstleistungen für sich betrachtet dem regulären Steuersatz von 19%.

Liefert ein Selbstständiger Speisen und überlässt er seinem Auftraggeber gleichzeitig Leihgeschirr und -besteck, handelt es sich nicht etwa um zwei eigenständige Hauptleistungen, sondern eine einheitliche Leistung, die sich aus mehreren Teilen zusammensetzt, so der BFH. Aus diesem Grund kommt auch nur ein Steuersatz in Betracht. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich nach dem Leistungsanteil, der am meisten Gewicht hat. Im vom BFH entschiedenen Rechtsstreit war das das Überlassen von Geschirr und Besteck. Damit unterlag die gesamte Leistung dem regulären Steuersatz von 19% (Urteil vom 13.11.2007, Az. 15 K 3123/03 U, Revision des BFH: Az. XI R 3/08, EFG 2008, S. 739).

Steuertipp
Bieten Sie als Selbstständiger Speisen und Getränke zum Verzehr an, dann sollten Sie sich immer der möglichen Folgen zusätzlicher Leistungen bewusst sein. Der Übergang vom ermäßigten zum regulären Steuersatz ist schnell vollzogen. Das gilt nicht nur bei der Anlieferung von Speisen und Getränken, sondern auch bei Betrieb eines Verkaufsstandes.

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