Nachhilfeunterricht kann umsatzsteuerfrei sein

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Umsatzsteuer auf Nachhilfeunterricht ist meist ein Ärgernis. Denn dadurch erhöhen sich die Kosten für die unterrichtete Person, da ihr kein Vorsteuerabzug zusteht. Doch die Umsatzsteuerpflicht lässt sich vermeiden.

Bescheinigt die zuständige Landesbildungsbehörde einer privaten Schule oder einer anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtung, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet, sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 21a, bb UStG).

Auch ein privates Nachhilfeinstitut kann eine allgemein- oder berufsbildende Einrichtung sein und steuerfreie Leistungen erbringen. Allein die Beaufsichtigung bei der Erledigung von Schulaufgaben reicht allerdings nicht für die Steuerbefreiung aus. Erforderlich ist vielmehr, dass bei der Verarbeitung des schulischen Unterrichtsstoffes erklärende Hilfe geleistet wird. Ein eigener Lehrstoff muss dabei nicht angeboten werden. Notwendig ist zudem ein geordneter Ablauf des Unterrichts. Dafür sprechen ein feststehendes Lehrprogramm, Lehrpläne zur Vermittlung des Unterrichtsstoffes, geeignete Unterrichtsräume und eine auf Dauer angelegte Tätigkeit. Die Steuerbefreiung ist nicht an eine bestimmte Qualifikation der Lehrer oder inhaltliche Qualitätsanforderungen geknüpft (Verfügung der OFD Frankfurt vom 23.8.2010, UR 2010 S. 921).

Steuertipp

Ein selbstständiger Nachhilfelehrer, der auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig ist, kann ebenfalls eine allgemein- oder berufsbildende Einrichtung sein und umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer auf den Lehrer ausgestellten Gleichstellungsbescheinigung.

Ist der Lehrer allerdings im Auftrag eines Nachhilfeinstituts tätig, reicht es für die Steuerbefreiung aus, wenn der Schule eine Gleichstellungsbescheinigung vorliegt. Fehlt es der Schule an einer solchen Bescheinigung, bleibt noch ein Ausweg aus der Umsatzsteuerpflicht. Der Nachhilfelehrer kann sich auf das EU-Recht berufen, das die Steuerbefreiung an die Erteilung von Schulunterricht, nicht aber an das Vorliegen einer Gleichstellungsbescheinigung knüpft.

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