Legen eines Hauswasseranschlusses: 7% Umsatzsteuer

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Wenn der Hauswasseranschluss von einem Bauunternehmen gelegt wird und nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen, das das Wasser liefert, gilt trotzdem der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Das entschied der BFH.

Es handle sich auch in diesen Fällen um eine Lieferung von Wasser im Sinne des § 12 Absatz 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG, stellten die Richter klar.

Geklagt hatte eine GmbH, die Tiefbauarbeiten ausführt und unter anderem Trinkwasseranschlüsse als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich errichtet. Für die Herstellung entsprechender Anschlüsse schreib die GmbH Rechnungen unter Ausweis von Umsatzsteuer in Höhe von sieben Prozent, weil sie davon ausging, es handele sich bei diesen Leistungen um «Lieferungen von Wasser» im Sinne der oben bereits zitierten Vorschriften.

Während das Finanzamt von einer dem Regelsteuersatz (also 19%) unterliegende Leistung ausging, stellten sich sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht als auch der BFH auf die Seite des Unternehmers: Der in § 12 Absatz 2 Nr. 1 UStG verwendete Begriff Lieferungen von Wasser umfasse auch das Legen eines Hausanschlusses, das in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht, erklärten die Gerichte übereinstimmend. Denn der Hausanschluss sei für die Wasserversorgung der Allgemeinheit unentbehrlich, weil ohne ihn dem Eigentümer oder Bewohner des Grundstücks kein Wasser bereitgestellt werden könnte.

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes scheide auch nicht deshalb aus, weil die klagende GmbH kein Wasserversorgungsunternehmen ist. Und: Soweit das Finanzamt seine abweichende Ansicht darauf stütze, dass die Finanzverwaltung nach wie vor anderer Auffassung als die Rechtsprechung sei, reiche eine derartige Verwaltungsanweisung zur Einschränkung des Anwendungsbereichs der Steuerermäßigung nicht aus (BFH, Urteil vom 7.2.2018, Az. XI R 17/17).

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