Leasing-Pkw: Keine Umsatzsteuer auf Minderwertausgleich

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Die Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug unterliegt nicht der Umsatzsteuer, entschied der BFH. Vor dem BFH hatten sich das Finanzamt und ein Unternehmer, der Geschäftsfahrzeuge verleast gestritten.

Dabei ging es um folgenden Sachverhalt: Die Kunden des Unternehmers verpflichten sich vertraglich, das Fahrzeug nach Ablauf des Vertrags in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand zurückzugeben. Das Fahrzeug sollte keine Schäden haben und verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren galten dabei nicht als Schaden.

Entsprach das zurückgegebene Fahrzeug nicht dem vereinbarten Zustand, musste der Leasingnehmer für den Minderwert einen entsprechenden Ausgleich an den Unternehmer leisten. Im konkreten Streitfall wies ein Fahrzeug bei der Rückgabe u.a. Lackschäden auf, die Lenkhilfe funktionierte nicht mehr richtig, zudem war das Panzerrohr beschädigt. Der Leasingnehmer zahlte den vereinbarten Minderwertausgleich.

Der Leasinggeber war der Meinung, dass dieser Betrag nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei und teilte dies dem Finanzamt mit. Dieses sah jedoch im Minderwertausgleich eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber, unterwarf den Betrag der Umsatzsteuer und erhöhte die Umsatzerlöse des Unternehmers entsprechend.

Der BFH folgte jedoch der Auffassung des Unternehmers: Der leasingtypische Minderwertausgleich sei nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, erklärten die Richter, das hier der für einen Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bezogen auf den vom Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich fehle. Denn dem Minderwertausgleich steht keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenüber. Es handelt sich beim Minderwertausgleich also nicht um ein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern um den Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat (BFH-Urteil vom 20.3.2013, XI R 6/11 ).

Der BFH folgt damit übrigens der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bereits im Jahr 2011 entschieden hat, dass der Minderwertausgleich ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18.5.2011, VIII ZR 260/10 ).

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