Künstler zaubern für 7%

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Die Vorstellung eines Zauberkünstlers ist mit einer Theatervorführung vergleichbar und unterliegt daher dem ermäßigten Steuersatz von 7%.

Aus kulturpolitischen Gründen werden Theatervorstellungen nach deutschem Umsatzsteuerrecht statt mit 19% mit 7% besteuert. Ob das Theaterstück von mehreren Personen oder einem Einzelnen aufgeführt wird, spielt keine Rolle.

Der ermäßigten Besteuerung unterliegen auch Darbietungen, die mit einer Theatervorstellung vergleichbar sind. Fraglich ist, ob die Auftritte von Zauberkünstlern dazu gehören.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main lehnt es ab, die Leistungen von Zauberern und Artisten mit denen von Schauspielern gleichzusetzen (Verfügung vom 17.9.2008, S 7238 A - 6 - St 112). Das Hessische Finanzgericht ist allerdings anderer Meinung und gab der Klage einer Zauberin, die sich gegen die Besteuerung ihrer Leistungen mit 19% wehrte, daher statt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem mit EU-Recht. Danach sind die EU-Mitgliedsstaaten berechtigt, die Eintrittsberechtigungen für Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen ermäßigt zu besteuern (Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL).

Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht hat die Finanzverwaltung den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten. Danach dürfen gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen nicht unterschiedlich behandelt werden. Daraus folgt die Notwendigkeit eines einheitlichen Steuersatzes.

Da die Darbietungen von Zauberern mit denen von Theaterschauspielern aufgrund ihrer Gleichartigkeit in einem Wettbewerb stehen, ist eine einheitliche Besteuerung erforderlich, meint das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 8.7.2009, Az. 6 K 3559/08). Das Gericht orientierte sich bei seiner Entscheidung auch an der Rechtsprechung des BFH, in der Pantomime, Tanzkunst, Kleinkunst, Varietes und Puppenspiele mit Theatervorführungen gleichgestellt werden.

Steuertipp
Nicht jeder Zauberer ist aus steuerlicher Sicht auch Künstler. Nach Ansicht des BFH erfordert eine künstlerische Tätigkeit eine eigenschöpferische Leistung, die eine bestimmte gewisse künstlerische Gestaltungshöhe ereicht. Das setzt das Beherrschen künstlerischer Techniken und damit in der Regel eine qualifizierte Ausbildung voraus.

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