Fremdsprachendozentin: umsatzsteuerfrei mittels EU-Recht

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Falls das Finanzamt Umsatzsteuer auf Unterrichtsleistungen eines selbstständigen Dozenten festsetzt, sollte dieser prüfen, ob er über das EU-Recht seine Befreiung von der Umsatzsteuer erstreiten kann.

Beruflich gleich drei Standbeine hatte eine selbstständige Dozentin für Englisch und Französisch: Sie gab Unterricht an der Volkshochschule, sie betrieb ein Lernstudio, in dem sie selbst sowie freie Mitarbeiter von ihr Unterricht erteilten und sie unterrichtete im Rahmen eines Franchisevertrags in einem Sprachclub. Die Umsätze aus dem Sprachunterricht ließ die Dozentin umsatzsteuerfrei.

Ihr Finanzamt war der Meinung, dass alle von ihr erbrachten Leistungen umsatzsteuerpflichtig seien, was zu einer hohen Nachzahlung führte. Dagegen klagte sie. Zumindest einen Teilerfolg konnte die Dozentin verbuchen (Niedersächsisches FG vom 19.12.2011, 5 K 370/11, EFG 2012 S. 882). Die Richter machten sich die Entscheidung nicht einfach, da sie für jeden unternehmerischen Teilbereich sowohl nationales als auch europäisches Recht auf eine passende Steuerbefreiung hin abklopften.

VHS-Unterricht: Eine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21b UStG kam nicht in Betracht, da die Dozentin keine Bescheinigung der VHS vorlegen konnte, dass ihr Unterricht auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereitete. Aber auch eine Befreiung nach EU-Recht schied aus. Denn die Dozentin war nicht selbst Träger der Bildungseinrichtung, sondern sie wurde für die VHS tätig. Damit gilt sie nicht als Privatlehrer. Auf ihre Honorare musste sie daher Umsatzsteuer nachzahlen.

Lernstudio: Eine Steuerbefreiung nach deutschem Umsatzsteuerrecht kam hier ebenfalls nicht in Frage, da dem Lernstudio die erforderliche Bescheinigung nicht vorlag. Allerdings waren die Richter der Auffassung, die Dozentin dürfe sich auf die für sie günstigere Regelung im europäischen Umsatzsteuerrecht berufen. Danach ist unter bestimmten Voraussetzungen der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht umsatzsteuerfrei (Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MWStSystRL). Da Fremdsprachenunterricht auch in öffentlichen allgemeinbildenden Schulen erteilt wird und nicht der bloßen Freizeitgestaltung dient, lag begünstigter Schulunterricht vor. Die Dozentin erbrachte die Leistungen auf eigene Rechnung, denn sie selber war Träger des Lernstudios. Damit war sie als Privatlehrer i.S. des EU-Rechts anzusehen. Umsatzsteuerfrei blieb jedoch nur der von ihr persönlich gegebene Unterricht. Soweit sie dagegen freie Honorarkräfte als Subunternehmer eingesetzt hatte, war die Leistung umsatzsteuerpflichtig.

Franchisevertrag: Auch hier gingen die Richter auf Grundlage von EU-Recht davon aus, dass der von der Dozentin persönlich erteilte Unterricht umsatzsteuerfrei war. Denn sie wurde auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung tätig. Eine Delegation auf Subunternehmer erfolgte nicht. Der Franchisegeber gewährleistete lediglich das Einhalten eines bestimmten Lernkonzepts.

Das Finanzgericht machte deutlich, dass der Begriff des Privatlehrers keinesfalls voraussetzt, dass der Selbstständige ein Hochschulstudium abgeschlossen hat und nach deutschem Recht die Befähigung zum Lehramt an staatlichen Schulen innehat. Fachkenntnisse können also auch anders nachgewiesen werden. 30 Jahre Berufserfahrung als Fremdsprachenlehrerin genügte im Urteilsfall den Richtern als Qualifikationsnachweis.

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