EÜR: 10-Tage-Regel bei USt-Vorauszahlungen

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Bei der Gewinnermittlung durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt die 10-Tage-Regel. Danach sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die bis zum 10.1. fällig sind und geleistet werden, dem vorangegangenen Jahr zuzurechnen, wenn sie auch aus wirtschaftlicher Sicht in das Vorjahr gehören. Nicht abschließend geklärt ist bislang, ob sich die 10-Tage-Frist verlängert, wenn der letzte Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt.

Ein Selbstständiger gab seine Gewinnermittlung 2009 ab, in der eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Jahr 2009 als Betriebsausgabe enthalten war, die am 11.1.2010 geleistet wurde. Die Zahlung erfolgte demnach nicht innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Vorjahres. Infolgedessen strich das Finanzamt die Ausgabe in Höhe von rund 3.400 € und erhöhte den zu versteuernden Gewinn des Unternehmers.

Der Nicht-Anwendung der 10-Tage-Regel aufgrund der angeblich verspäteten Zahlung am 11.1. widersprach der Selbstständige. Er wies darauf hin, dass der letzte Tag der 10-Tage-Frist auf einen Sonntag gefallen war. Und für den Fall des Ablaufs einer gesetzlichen Frist an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag sehen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und in Anlehnung daran die Abgabenordnung (AO) den Aufschub des Fristablaufs bis zum nächsten Werktag vor. Da der 11.1. ein Montag und damit der nächste Werktag war, fiel die Umsatzsteuer-Vorauszahlung nach Meinung des Selbstständigen unter die 10-Tage-Regel. Folglich war die Zuordnung der Ausgabe zum Jahr 2009 korrekt.

Ist die 10-Tage-Regel mit einer gesetzlichen Frist gleichzusetzen?

In den Mittelpunkt rückte letztlich die Frage, ob die im BGB und in der AO festgelegte Fristverlängerung auch auf die 10-Tagel-Regel anzuwenden ist. Da der Selbstständige und das Finanzamt an ihren unterschiedlichen Ansichten festhielten, landete der Streitfall vor Gericht.

Das FG Niedersachsen lehnte es ab, die gesetzliche Fristregelung auf die 10-Tage-Regel anzuwenden und stimmte damit der Kürzung des Betriebsausgabenabzugs durch das Finanzamt zu (Niedersächsisches FG vom 24.2.2012, 3 K 468/11 ). Endgültig entschieden ist der Rechtsstreit aber noch nicht, da der Selbstständige Revision beim BFH beantragt hat (Az. des BFH: VIII R 34/12).

Abzuwarten bleibt also die abschließende Entscheidung des BFH. Grund zur Eile besteht für den BFH dabei nicht, denn erst im Jahr 2015 wird der 10.1. das nächste Mal auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fallen. Bis dahin wird geklärt sein, ob es auch bei der 10-Tage-Regel zu einer Verschiebung des Fristablaufs kommen kann.

Die 10-Tage-Regel hat ihre Tücken. Die Anwendung ist nämlich nicht freiwillig, sondern Pflicht. Aufpassen müssen Sie daher, wenn Sie bis zum 10.1. eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung für das Vorjahr leisten. Verzichten Sie dann auf keinen Fall darauf, die Zahlung gewinnmindernd im Vorjahr zu berücksichtigen. Berücksichtigen Sie die Zahlung nämlich erst im Folgejahr als Betriebsausgabe, kann das Finanzamt den Ausgabenabzug streichen und die Zahlung dem Vorjahr zuordnen. Ist der Steuerbescheid des Vorjahres zu diesem Zeitpunkt aber bereits bestandskräftig und damit nicht mehr änderbar, erleben Sie eine böse Überraschung: Ihre Zahlung kann steuerlich überhaupt nicht berücksichtigt werden.

Wichtiger Hinweis: Die Revision wurde inzwischen entschieden – mehr dazu →hier.

URL:
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