Endgültige Vorsteueraufteilung erst in der Jahreserklärung

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Ist die Aufteilung von Vorsteuer zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bereits endgültig oder kann im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung noch eine Änderung erfolgen? Der BFH räumt Zeit bis zur Jahreserklärung ein.

Erbringt ein Unternehmer teils umsatzsteuerpflichtige, teils umsatzsteuerfreie Leistungen, muss er die Vorsteuer aus allgemeinen Kosten, die sich nicht direkt einem der beiden Bereiche zuordnen lassen, aufteilen. Die nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge kann der Unternehmer sachgerecht schätzen. Dabei wird er wenn möglich von den Verhältnissen des Vorjahres ausgehen. Bei einer neu aufgenommenen Tätigkeit aber kann er zunächst nur vom voraussichtlichen Umsatzverhältnis ausgehen. Doch was gilt, wenn die Prognose so nicht eintrifft?

Zum Teil vertrat die Finanzverwaltung die Meinung, dass der Vorsteuerabzug bereits beim Leistungsbezug entstehe und es daher nur auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Verwendungsabsicht ankomme. Damit wäre der Zeitpunkt für die Aufteilung zum Nachteil der Steuerpflichtigen nach vorne verlagert und ungeachtet der späteren tatsächlichen Entwicklung fixiert worden.

Dem ist zum Glück der BFH entgegengetreten. Er machte deutlich, dass bei der erforderlichen Aufteilung der Vorsteuer regelmäßig auf die Verhältnisse im gesamten Jahr abzustellen ist. Es kommt also nicht auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume an. Entscheidend sind die Relationen, die sich im Nachhinein für das abgelaufene Jahr ergeben. Die Aufteilung der Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist vorläufig. Erst in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung kommt es gegebenenfalls zu einer Korrektur und zur endgültigen Berechnung der abziehbaren Vorsteuer (BFH-Urteil vom 24.4.2013, XI R 25/10 ). Dieser Auffassung hat sich nun auch die Finanzverwaltung angeschlossen.

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