Dauerfristverlängerung für USt-Voranmeldungen: Zahlungsfrist beachten

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Eine Dauerfristverlängerung bei der monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen setzt eine Sondervorauszahlung auf die zu erwartenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen voraus. Wichtiger Stichtag ist hier der 10.2.

Wenn Sie zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind und das ganze Jahr von der Dauerfristverlängerung profitieren möchten, müssen Sie zu Beginn eines Kalenderjahres 1/11 Ihrer gesamten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres als Sondervorauszahlung leisten. Kommen Sie Ihrer Pflicht nicht nach, kann das Finanzamt eine erteilte Fristverlängerung widerrufen.

 

Steuertipp
Falls Sie im Jahr 2010 mit geringeren Vorauszahlungen als im Jahr 2009 rechnen, können Sie Ihre Sondervorauszahlung auch niedriger festsetzen. Wenn Sie sich dazu entschließen, sollten Sie Ihren Schritt gegenüber dem Finanzamt begründen. Anlass könnte zum Beispiel eine verschlechterte Auftragslage im neuen Jahr sein.

 

Ihre Sondervorauszahlung für 2010 haben Sie bis zum 10.2. beim Finanzamt anzumelden. Dabei kommt derselbe amtliche Vordruck zum Einsatz wie bei der Beantragung einer Dauerfristverlängerung. Die Höhe der Vorauszahlung haben Sie selbst zu berechnen. Die Zahlung muss ebenfalls bis zum 10.2. erfolgt sein.

Für den Fall, dass Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Jahres 2009 begonnen haben, müssen Sie Ihre geleisteten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen auf ein Jahr hochrechnen, um die Sondervorauszahlung ermitteln zu können. Angefangene Kalendermonate sind dabei wie volle Monate zu behandeln.

Haben Sie Ihr Unternehmen im Jahr 2010 gegründet, sind Sie zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Beantragen Sie für das Gründungsjahr eine Dauerfristverlängerung, ist somit auch eine Sondervorauszahlung fällig. Da es an einem Vorjahreswert fehlt, sind die geschätzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres heranzuziehen, um die Höhe der Sondervorauszahlung zu ermitteln. Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung werden gleichzeitig beantragt.


Hintergrund: Darum geht es bei der Dauerfristverlängerung

Um Unternehmern mehr Zeit für die Erstellung ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu verschaffen, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung vor. Eine Dauerfristverlängerung ist sinnvoll, da die Zeit zwischen dem Ende des Voranmeldezeitraumes und dem Ablauf der Abgabefrist sehr knapp bemessen ist.

Im Falle einer Dauerfristverlängerung verschieben sich die Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen jeweils um einen Monat. Dasselbe gilt für die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Endete die Abgabe- und Zahlungsfrist bei der vierteljährlichen Erstellung von Voranmeldungen bislang zum Beispiel am 10.4.2010, bewirkt die Dauerfristverlängerung einen Aufschub bis zum 10.5.2010.

Die Fristverlängerung muss nur einmal beim Finanzamt beantragt werden und gilt dann bis auf Widerruf. Ein Antrag auf Dauerfristverlängerung darf nur im Ausnahmefall abgelehnt werden, und zwar dann, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.

Zwingend vorgeschrieben ist die Verwendung eines amtlichen Vordrucks bei Beantragung der Fristverlängerung. Den Vordruck können Sie kostenlos abrufen.

Einem Antrag auf Dauerfristverlängerung muss das Finanzamt nicht ausdrücklich zustimmen. Wird der Antrag nicht abgelehnt, kann von der Genehmigung ausgegangen werden.

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