Bäume liefern und einpflanzen: zwei Paar Schuhe

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Liefert eine Gärtnerei ihren Kunden Pflanzen und übernimmt sie zum Teil auch das Einpflanzen der Gewächse, ist von zwei selbstständigen Leistungen auszugehen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen.

Der Inhaber einer Gärtnerei liefert seinen Kunden Bäume und übernahm bei rund  20% der Aufträge auch das Einpflanzen der Gewächse. Das für den Betrieb zuständige Finanzamt war der Meinung, die verschiedenen Leistungen seien wirtschaftlich untrennbar miteinander verbunden und einheitlich mit 19% zu besteuern.

Allerdings war das Finanzamt damit anderer Ansicht als die Gärtnerei. Denn dort wurden die Leistungen "Pflanzenverkauf" und "Gartenarbeiten" getrennt und in unterschiedlicher Höhe besteuert - der Verkauf mit 7%, das Einpflanzen mit 19%. Damit wurde unterstellt, dass zwei Hauptleistungen vorliegen, die umsatzsteuerlich unabhängig voneinander sind.  

Die Einstufung des Finanzamtes der Gesamtleistung als einheitliche Leistung führte zu einer Steuernachforderung, die der Inhaber des Gartenbaubetriebes nicht akzeptieren wollte. Es kam zum Rechtsstreit, der erst vor dem BFH sein Ende fand.

Der BFH hatte bei seiner Entscheidung Folgendes zu berücksichtigen:

  • Aus umsatzsteuerlicher Sicht teilt eine Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung - und damit auch deren Steuersatz. Wird die Hauptleistung also mit 19% besteuert, unterliegt die Nebenleistung ebenfalls dem normalen Steuersatz. Von einer Nebenleistung ist auszugehen, wenn diese keine eigenen Zweck verfolgt, sondern nur dazu beiträgt, die Hauptleistung zu erbringen oder unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
  • Auch mehrere Hauptleistungen können umsatzsteuerlich als Einheit behandelt werden, wenn Sie eng miteinander verbunden sind und gemeinsam eine untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich dann nach der Leistung, die die Gesamtleistung maßgeblich prägt.

Unter Beachtung der vorstehenden Gesichtspunkte stellte der BFH fest, dass es sich bei der Lieferung der Pflanzen und den Einpflanzarbeiten um zwei selbstständige Hauptleistungen handelt, die sich aus umsatzsteuerlicher Sicht voneinander trennen lassen. Die Folge: Der Pflanzenverkauf unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7% Prozent und das Einpflanzen dem regulären Steuersatz von 19% (Urteil vom 25.6.2009, Az. V R 25/07, DStRE 2009 S. 1206).

Das Einpflanzen der gekauften Bäume sah das Gericht genauso wenig als Nebenleistung an wie den Pflanzenverkauf. Das Angebot der Gärtnerei, die gelieferten Bäume einzupflanzen, sei als Zusatzleistung anzusehen, die unabhängig vom Kauf der Pflanzen ist. Denn schließlich könnten die Kunden die erworbenen Bäume auch selbst einpflanzen oder die Arbeit von jemand anderem  erledigen lassen. Dass zwischen dem Kauf und Einpflanzen keine untrennbare Verbindung besteht, lasse sich auch an dem hohen Anteil von Kunden erkennen, die von der Gärtnerei Pflanzen ohne die Zusatzleistung "Einpflanzen" kaufen.

Steuertipp

Es macht nur dann Sinn, sich über die Trennbarkeit einzelner Leistungen Gedanken zu machen, wenn sich ein Leistungspaket aus Bestandteilen zusammensetzt, die bei getrennter Betrachtung unterschiedlich hoch besteuert werden.

Ist eine getrennte Behandlung für Sie von Vorteil, sollte sie von Anfang an strikt verfolgt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf getrennte Aufträge und getrennte Abrechnungen zu achten.

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