Wechsel von Liebhaberei zu Gewinnerzielungsabsicht

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Ebenso wie ein zunächst mit Gewinnerzielungsabsicht unterhaltener Betrieb bei Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht in eine Liebhaberei hineinwachsen kann, kann das spätere Entstehen einer Gewinnerzielungsabsicht den Wechsel zu einem der Besteuerung unterliegenden Betrieb bewirken.

Nur Verluste? Dann droht die Liebhaberei!

Ein Betrieb, der über Jahre hinweg nur Verluste erwirtschaftet, wird irgendwann wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht vom Finanzamt als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei eingestuft. Von da an dürfen die Verluste nicht mehr mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Eine Gewinnermittlung ist in Zukunft nicht mehr erforderlich.

Wieder Gewinne? Jetzt droht Steuerpflicht!

Eine Gewähr dafür, dass es bei dieser Beurteilung bleibt, gibt es aber keineswegs, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Ein seit 1985 bestehender EDV-Großhandel wurde seit 1996 als Liebhaberei behandelt. Im Zeitraum 1985 bis 2007 ergab sich ein Totalverlust von 203.030,00 €. Aufgrund der Aufnahme des Handels mit einem neuen Produkt stiegen ab 2008 Umsatz und Gewinn sprunghaft an. Der Gewinn 2008 betrug 174.406,00 €, der des Jahres 2009 sogar 615.078,00 €. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, ab 2008 sei von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Es erließ daher entsprechende Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheide.

Der Unternehmer argumentierte, der Gewinn sei nicht Folge einer Umstrukturierung, sondern mehr oder weniger rein zufällig erzielt worden. Zwischen Liebhaberei und Gewerbebetrieb dürfe nicht einfach hin und her gesprungen werden. Doch damit hatte er keinen Erfolg. Nach dem FG Hamburg bestätigte der BFH, dass die Bescheide rechtmäßig waren (BFH-Beschluss vom 16.3.2012, IV B 155/11, BFH/NV 2012 S. 950). Auch wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht festgestanden habe, so stehe damit nicht zugleich fest, dass dieser Betrieb auf Dauer als Liebhaberei behandelt werden müsse. Entsteht die Gewinnerzielungsabsicht später, verliert der Betrieb von da an seinen bisherigen Charakter als Liebhaberei.

Ärgerlich: Gewinne werden besteuert, Verluste sind steuerlich nicht relevant

Aus Sicht des Unternehmers ist diese Vorgehensweise mehr als ärgerlich. Die Gewinne werden versteuert, die vorherigen Verluste jedoch fallen steuerlich unter den Tisch. Auch ein Verlustabzug bei der Gewerbesteuer kam nicht in Betracht, da vortragsfähige Gewerbeverluste wegen der Einstufung als Liebhaberei natürlich nicht festgestellt worden waren.

URL:
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