Wann haben Selbstständige beim Auftraggeber eine Betriebsstätte?

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Mit der Reform des Reisekostenrechts im Jahr 2014 wurde für Arbeitnehmer im EStG der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte eingeführt. Fahrten dorthin sind nur mit der Entfernungspauschale absetzbar, Fahrten zu weiteren Tätigkeitsstätten dagegen steuerlich günstiger mit der Reisekostenpauschale. Für Selbstständige fehlt es an einer vergleichbaren gesetzlichen Definition der ersten Betriebsstätte.

Das Bundesfinanzministerium hat daher in einem Schreiben von Dezember 2014 die Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte von Arbeitnehmern sinngemäß auf Selbstständige übertragen, was naturgemäß schwierig ist. Jetzt hat der Bundesfinanzhof Gelegenheit, sich in einer Revision mit dem Begriff der ersten Betriebsstätte bzw. mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch die Einführung des Begriffs der ersten Tätigkeitsstätte für Arbeitnehmer sich für Gewerbetreibende hinsichtlich der Behandlung der Kosten von Geschäftsfahrten im Vergleich zu früheren Rechtslage Veränderungen ergeben haben (Az. X R 14/19).

Die Vorinstanz hatte für den klagenden Abbruchunternehmer zwei Betriebsstätten angenommen, und zwar einmal die unternehmenseigene Einrichtung, in der Gerätschaften gelagert und die Aufträge büromäßig vorbereitet wurden, und zum anderen auf dem Betriebsgelände des einzigen Auftraggebers, auf dem die Abbruch- und Reinigungsarbeiten durchgeführt wurden. Für die Fahrten zum Auftraggeber wurde vom Finanzamt und vom Finanzgericht nur die Entfernungspauschale gewährt (FG Düsseldorf vom 11.3.2019, Az. 9 K 1960/17 E,G). Der Unternehmer hatte dagegen die Entfernungspauschale nur für seine Fahrten zur eigenen Betriebsstätte ansetzen wollen und die Fahrten zum Auftraggeber steuerlich als Geschäftsfahrten abgesetzt, weil er dort keine Betriebsstätte habe.

Wo liegt der inhaltliche und zeitliche Mittelpunkt der Tätigkeit?

Das Finanzgericht begründete seine Auffassung damit, dass inhaltlich und zeitlich der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmers am Sitz des Auftraggebers liege. Denn dieser Ort würde im Durchschnitt an jedem zweiten Arbeitstag vom Unternehmer angefahren und dort würden auch die eigentlichen, zu Einkünften führenden betrieblichen Arbeiten ausgeführt, während am Ort der eigenen Betriebsstätte nur Vorbereitungshandlungen vorgenommen würden und dieser Ort auch nicht jedes Mal vor der Abfahrt zum Auftraggeber aufgesucht würde. Dieser Einschätzung stünde nicht entgegen, dass der Unternehmer den Sitz seines Auftraggebers nicht aufgrund eines einzigen Auftrages, sondern aufgrund einer Vielzahl von Einzelaufträgen aufgesucht habe. Der Kläger ist dagegen unter Hinweis auf das BMF-Schreiben von Ende 2014 der Auffassung, dass – wenn er zwei Betriebsstätten haben sollte – seine eigene Betriebsstätte die erste sei, weil sie näher an seiner Wohnung liege als der Sitz seines Auftraggebers, zu dem er gar keinen Zutritt aufgrund eigener Verfügungsmacht habe.

Selbstständigen, denen das Finanzamt den Betriebssitz des Auftraggebers als erste Betriebsstätte zuordnet, sollten unter Hinweis auf die Revision dagegen Einspruch einlegen. Es wird vom BFH zu klären sein, ob Selbstständige bei einem Auftraggeber, analog zu Arbeitnehmern beim Arbeitgeber, überhaupt eine eigene Betriebsstätte haben können.

(AI)

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