Vorsicht bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen!

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Das FG Münster hat ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt war und ihr als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wurde.

Ehegatten-Arbeitsverhältnisse werden vom Finanzamt mit Skepsis betrachtet – oft nicht ganz zu Unrecht. Für die Anerkennung ausschlaggebend ist vor allem der sogenannte Fremdvergleich, also die Antwort auf die Frage: Hätte man einen solchen Vertrag auch mit Mitarbeitern abgeschlossen, mit denen man nicht verheiratet oder anderweitig verwandt ist?

Wenn man sich den Sachverhalt zur Entscheidung durchliest, fällt auf, dass der Firmenwagen wohl nicht das einzige ist, das an diesem Arbeitsvertrag nicht dem Fremdvergleich standhält:

Der Ehemann war im entschiedenen Fall als IT-Berater und im Handel mit Hard- und Software gewerblich tätig. Er beschäftigte seine Ehefrau als Bürokraft für 400 Euro monatlich (Mini-Job), wobei die Firmenwagennutzung eingeschlossen sein sollte. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten; eine feste Stundenzahl wurde allerdings nicht vereinbart. Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden.

Später ergänzte das Ehepaar den Arbeitsvertrag dahingehend, dass Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden sollten.

Das Finanzamt erkannte den Arbeitsvertrag nicht an und kürzte dementsprechend den Betriebsausgabenabzug des Ehemannes.

Dieser klagte – allerdings ohne Erfolg: Das Finanzgericht erklärte, der Arbeitsvertrag halte einem Fremdvergleich nicht stand:

  • Zunächst entspreche die Abrede über die Arbeitszeit nicht dem zwischen Fremden Üblichen, da die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollten.

  • Fremde Dritte hätten zudem Regelungen zur zeitlichen Verfügbarkeit - etwa durch Festlegung von Kern- oder Mindestarbeitszeiten - getroffen.

  • Auch die vereinbarte Vergütung sei nicht fremdüblich. Dies gelte insbesondere für die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht weit verbreitet sein dürfte. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als Bürokraft, der nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden sei. Zudem fehlten differenzierte Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Fahrzeugüberlassung, insbesondere zur Fahrzeugklasse.

  • Schließlich sei der Arbeitsvertrag nicht wie unter fremden Dritten durchgeführt worden, da die Einzahlungen in die Direktversicherung und in die Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn und damit nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgten.

(FG Münster, Urteil vom 20.11.2018, vom 2 K 156/18)

URL:
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