VHS-Dozentin für Integrationskurse ist selbstständig tätig

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Eine Volkshochschul-Lehrerin ist nicht allein deshalb als Arbeitnehmer anzusehen, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt und sie ihren Unterricht an den Prüfungserfordernissen ausrichten muss, entscheid das Landessozialgericht Niedersachsen.

Eine Dozentin unterrichtete vier Jahre lang an der Volkshochschule Deutsch als Zweitsprache im Rahmen von Integrationskursen für Spätaussiedler und Migranten. Zwischen VHS und Dozentin gab es keinen schriftlichen Vertrag. Die Beteiligten waren sich einig, dass es sich um eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit handle. Ort, Zeit und Umfang der von ihr gegebenen Kurse wurden jeweils mündlich vereinbart. Die Dozentin rechnete monatlich ab und erklärte in diesem Dokument, dass sie für die Versteuerung des Honorars selbst zuständig sei. Durchschnittlich kam sie auf 4,8 Unterrichtsstunden pro Woche.

Später beantragte die Dozentin ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Dabei verfolgte sie das Ziel, als abhängig Beschäftigte eingestuft zu werden. Dann hätte sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und auf Urlaubsgeld gehabt. Aber das Sozialgericht und schließlich auch das Landessozialgericht lehnten ihren Antrag ab. Die Handhabung durch die VHS wurde also für rechtmäßig erklärt. Die Richter betonten, dass die Dozentin nicht allein deshalb als Arbeitnehmer anzusehen sei, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimme und sie ihren Unterricht an den Prüfungserfordernissen ausrichten müsse. Da sie völlig frei sei bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts, der zeitliche Umfang gering sei und auch keine Eingliederung in den Betrieb der VHS vorliege, handle es sich um eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit (Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.3.2013, L 2 R 372/12 ).

Auswirkungen auf die Rentenversicherung

Die Dozentin blitzte aber nicht nur mit ihrer Klage ab. Sie wird wohl auch als echte Selbstständige nachträglich die hohen Beiträge von 18,9 % zur Rentenversicherung zahlen müssen. Denn als selbstständig tätige Lehrerin unterliegt sie der Rentenversicherungspflicht.

Auch die Finanzverwaltung geht übrigens bei einer nebenberuflichen Lehrtätigkeit mit einem zeitlichen Umfang bis zu 6 Wochenstunden in der Regel von Selbstständigkeit aus (R 19.2 LStR 2011).

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