Vergünstigte Nutzung von Fitnessstudios: steuerfrei?

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Die Möglichkeiten, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Gehalt noch etwas Gutes tun, sind zahlreich. So können sie in einem Fitnessstudio eine Firmenmitgliedschaft übernehmen und ihren Arbeitnehmern anbieten, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in dem Fitnessstudio zu trainieren.

Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen und Fitnessstudios gehört allerdings nicht zu den gesundheitsfördernden betrieblichen Maßnahmen, für die ein Freibetrag von 500 Euro gilt: Bei der vergünstigten Nutzung des Fitnessstudios handelt es sich um eine Sachzuwendung, der Arbeitnehmer hat also einen geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss.

In einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts ging es nun darum, ob auf die Sachzuwendung die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro angewendet werden kann.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Angestellten gegen Zahlung eines monatlichen Eigenanteils von 5 Euro eine sogenannte Firmenfitness-Mitgliedschaft ermöglicht. Dafür schloss er mit dem Fitnessstudio einen Jahresvertrag ab. Seine Arbeitnehmer konnten aber jederzeit entscheiden, ob sie das Angebot nutzen oder zum nächsten Monat beenden wollen. Der monatliche geldwerte Vorteil betrug 43 Euro, somit wäre die Freigrenze anwendbar.

Das Finanzamt ging aber davon aus, dass der geldwerte Vorteil nicht monatlich zu bewerten ist. Aufgrund des Jahresvertrages des Arbeitgebers sei der geldwerte Vorteil über den gesamten Zeitraum des Jahres zu bewerten und somit könne die Freigrenze nicht angewendet werden.

Das sah das Finanzgericht anders. Es ging davon aus, dass der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern während der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich zufließt. Denn ein angemeldeter Arbeitnehmer habe keinen Anspruch gegen das Fitnessstudio oder gegen den Arbeitgeber, das Studio für die Dauer eines ganzen Jahres zu nutzen. Der Arbeitnehmer habe durch die Zahlung seines Eigenanteils lediglich den Anspruch für eine monatliche Nutzung erworben (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13.3.2018, Az. 14 K 204/16).

Der monatliche geldwerte Vorteil lag also bei 43 Euro und somit unterhalb der Freigrenze für Sachbezüge. Damit fiel für die vergünstigte Nutzung des Fitnessstudios keine Lohnsteuer an und folglich auch keine Sozialversicherungsbeiträge. Allerdings hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt, sodass nun der BFH endgültig entscheiden muss (Az. beim BFH: VI R 14/18). In einem ähnlich gelagerten Fall sollten Arbeitgeber also mit Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen.

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