Rentenberater sind Gewerbetreibende

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Rentenberater sind nicht freiberuflich tätig, sondern haben gewerbliche Einkünfte. Das entschied der BFH. Aber warum streiten überhaupt so viele Selbstständige darum, als Freiberufler anerkannt zu werden?

Wer Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit erzielt, kommen in den Genuss verschiedener steuerlicher Vorteile:

  • Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer.

  • Freiberufler dürfen ihren Gewinn immer per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, unabhängig von der Höhe ihrer Einnahmen.

  • Freiberufler mit Gewinnermittlung über die EÜR können sich bei der Umsatzsteuer immer für die Istbesteuerung entscheiden, unabhängig von der Umsatzhöhe (freiwillig bilanzierende Freiberufler mit einem Vorjahresumsatz über 600.000 Euro dürfen die Istbesteuerung nicht verwenden).

Welche Unternehmer Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit erzielen, bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Drei Gruppen werden dabei unterschieden:

  • die sogenannten Katalogberufe, die im Gesetz ausdrücklich genannt werden,

  • die ähnlichen Berufe und

  • die weiteren freiberuflichen Tätigkeiten.

Wer zu einer dieser Gruppen gehört, hat freiberufliche Einnahmen und kann von den oben genannten Vereinfachungen profitieren.

Allerdings genießen zumindest kleine Gewerbetreibende dieselben steuerlichen Vorzüge. Daher ist es oft nicht weiter schlimm, wenn das Finanzamt Ihre Einkünfte als gewerblich einstuft.

Die BFH-Urteile zu Rentenberatern

Mit zwei jetzt veröffentlichten Urteilen hat der BFH entschieden, dass Rentenberater keine freiberuflichen Einkünfte haben, sondern gewerbliche.

In den Streitfällen waren die Klägerinnen als Rentenberaterinnen tätig. Sie waren als solche im Rechtsdienstleistungsregister registriert, verfügten aber nicht über eine Zulassung als Rechtsanwältin oder Steuerberaterin. Fraglich war nun, ob ihre Tätigkeit der eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts so ähnlich ist, dass § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG greift und die Einkünfte als freiberufliche Einkünfte zu behandeln sind.

Nein, sagt der BFH – die Tätigkeit der Klägerinnen ist keinem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe ähnlich, insbesondere nicht dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters. In den Streitfällen fehlt es an der für die Annahme einer solchen Ähnlichkeit notwendigen Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. Dass auch Rechtsanwälte gelegentlich als Rentenberater auftreten, begründet noch keine Ähnlichkeit zu diesem Beruf (BFH-Urteile vom 7.5.2019, Az. VIII R 2/16 und VIII R 26/16).

(MB)

URL:
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