Progressionsvorbehalt auf Krankengeld verfassungswidrig?

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Gesetzlich versicherte Selbstständige müssen ihr Krankengeld im Rahmen des Progressionsvorbehalts versteuern. Wer privat versichert ist, bekommt es dagegen steuerfrei. Der BFH prüft, ob die unterschiedliche Handhabung in Ordnung ist.

Viele Selbstständige, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, ärgern sich beim Bezug von Krankengeld: Das wird bei ihnen nämlich im Steuerbescheid über den Progressionsvorbehalt in die Steuerberechnung einbezogen, erhöht den Steuersatz und führt so zu einer Steuernachzahlung. Bei einem privat Versicherten dagegen bleibt das Krankengeld steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

Ein betroffener gesetzlich Versicherter mit Krankengeld in Höhe von 9.669 € klagte gegen diese Handhabung, da sie seiner Meinung nach gegen den Gleichheitssatz und gegen das Sozialstaatsprinzip verstößt. Das Finanzgericht Köln dagegen hielt die Differenzierung des Gesetzgebers für verfassungsgemäß und lehnte die Klage ab (FG Köln vom 22.11.2012, 6 K 3506/10 ).

Der BFH hat bereits vor Jahren den Progressionsvorbehalt auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung abgesegnet. Nun hat er im Revisionsverfahren Gelegenheit, seine damalige Entscheidung zu überdenken (Az. des BFH: III R 36/13). Wir rechnen zwar nicht mit einem positiven Urteil. Wenn Sie aber Krankengeld beziehen und auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie gegen Ihren Steuerbescheid mit Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

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