Pokergewinne: Gewerbliche Einkünfte oder Glücksspiel?

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Das FG Münster hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und Cash-Games zu einer gewerblichen Tätigkeit führt – und wann der Spieler vom Anfänger zum Profi wird.

Im Klageverfahren hatte der Pokerspieler die Auffassung vertreten, dass er nicht gewerblich tätig geworden sei. Vielmehr handele es sich bei Poker um ein reines Glücksspiel. Demgegenüber verwies das Finanzamt auf eine Studie des Forschungsinstituts für Glücksspiel und Wetten, wonach der Ausgang des Pokerspiels nicht nur vom Glück, sondern auch von den Fähigkeiten, Kenntnissen und dem Grad der Aufmerksamkeit des jeweiligen Spielers abhänge.

Geradezu salomonisch lautet da das Urteil des FG Münster: Im vorliegenden Fall war der Pokerspieler in den ersten Jahren nach Aufnahme des Pokerspiels noch kein geübter Pokerspieler, sondern auf gute Karten und glückliche Spielverläufe angewiesen – worauf auch die vom Finanzamt genannte Studie hinweise. Während der Jahre des Anfängerglücks lag also keine gewerbliche Tätigkeit vor.

Später jedoch wendet sich das fiskalische Blatt und ab dem Streitjahr 2007 war der Pokerspieler als Berufspokerspieler gewerblich tätig. Denn ab diesem Zeitpunkt, so die Richter, sei er seiner Spielertätigkeit intensiv und erfolgreich nachgegangen und habe später sogar eine Wohnung in der Nähe eines Spielcasinos angemietet. Zwischenzeitlich habe der Kläger über eine umfangreiche Turniererfahrung sowie über umfangreiche Kenntnisse und geschulte Fähigkeiten verfügt, sodass seine Gewinne nicht mehr allein vom Glück abhingen.

Hintergrund: Der Pokerspieler hatte im Jahr 2003 mit dem Pokerspiel begonnen und in den Streitjahren 2004 bis 2007 an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und Cash-Games teilgenommen. Bis Ende August 2005 war er als Angestellter tätig gewesen, hatte dann aber unbezahlten Urlaub genommen und im Januar 2007 schließlich seinen Job gekündigt.

Seine Pokergewinne hatte er in seiner Steuererklärung nicht angegeben – das Finanzamt war aber im Rahmen einer Außenprüfung zu der Auffassung gelangt, dass er als Berufspokerspieler sowohl gewerbliche Einkünfte als auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt habe und hatte entsprechende Steuerbescheide erlassen. Dabei waren die Einnahmen und Gewinne des Spielers geschätzt worden – was finanziell in der Regel eher unvorteilhaft für den Steuerpflichtigen ausfällt.

Die Richter des FG Münster haben die Revision zugelassen. Bisher ist nicht bekannt, ob auch Revision eingelegt wurde (FG Münster, Urteil vom 12.10.2018, Az. 14 K 799/11).

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