Pflegepersonen als Selbstständige?
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In letzter Zeit wird vermehrt versucht, Pflegepersonen in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen nicht fest anzustellen, sondern als Selbstständige sozusagen zu buchen
. Das sagen die Gerichte dazu.
Die Gründe dafür liegen auf der Hand: Selbstständige kosten keine Sozialabgaben und unterliegen weder dem Tarifvertrags- noch dem Kündigungsschutzgesetz.
Pflegepersonen können in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen aus unterschiedlichen Gründen zeitlich begrenzt tätig sein – z. B. im Rahmen einer Urlaubs- oder Krankheitsvertretung oder um außergewöhnlich hohe Arbeitsbelastungen zu kompensieren. Aber auch dann stehen sie, wie das Stammpersonal, das sie vertreten, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Auf diese Rechtsauffassung haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger festgelegt.
Dies haben die Gerichte in folgenden Fällen aktuell bestätigt:
OP-Schwester ist keine Selbstständige
Eine OP-Schwester klagte aufgrund der abgelehnten Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung als Selbstständige. Diese Klage wurde vom Sozialgericht und nun auch vom LSG Hessen abgewiesen. Durch die Einsatzplanung sei sie wie die fest angestellten Pflegekräfte in den Klinikbetrieb eingegliedert und eine weisungsfreie Tätigkeit als OP-Schwester sei weitgehend ausgeschlossen. Das Krankenhaus muss die Schwester nun fest anstellen und rückwirkend die gesamten Sozialversicherungsbeiträge für die streitige Zeit nachzahlen – sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil (LSG Hessen, Urteil vom 26.3.2015, L 8 JR 84/13 ).
Klinikärzte sind abhängig beschäftigt
Stationsärzte einer Klinik sind abhängig beschäftig und keine freiberuflichen Honorarkräfte. So entschied das SG Dortmund im Fall von vier Ärzten, da diese in die Arbeitsorganisation und den Arbeitsablauf der Klinik eingegliedert waren und kein Unternehmensrisiko zu tragen hatten. Die Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge mussten somit an die Deutsche Rentenversicherung nachbezahlt werden (SG Dortmund, Urteil vom 20.2.2015, S 34 2153/13 ).